Léon J. hatte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht eine Reduktion des unbedingt ausgesprochenen Teils der Strafe auf höchstens zwölf Monate beantragt. Einen Teil davon wünschte er in Form des «Electronic Monitoring» zu verbüssen - also mit einer Fussfessel.
Dazu wird es nicht kommen. Das Bundesgericht hat das Urteil des Berner Obergerichts in einem am Freitag publizierten Urteil vollumfänglich bestätigt.
Skrupellose Fahrweise
Das Obergericht war von einem schweren Verschulden des Rentners ausgegangen. Es hatte in seinem Urteil festgehalten, dass der Verurteilte mit seiner geradezu skrupellosen Fahrweise nicht weit weg gewesen sei von der Schwelle zum Eventualvorsatz.
Die Lausanner Richter halten in ihrem Entscheid darüber hinaus fest, dass der Vollzug mit einer Fussfessel in diesem Fall nicht zulässig sei. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das «Electronic Monitoring» bei teilbedingten Freiheitsstrafen von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich nicht möglich.
Die entsprechende kantonale Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des «Electronic Monitoring» verstosse gegen Bundesrecht.
Fahrerflucht begangen
Léon J. (75) hatte im November 2011 mit mindestens 1,79 Gewichtspromille mit seinem Auto den 10-jährigen Silvan erfasst, der mit seinem Trottinett den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Bub wurde mehrere Meter weggeschleudert und verstarb noch am gleichen Abend im Spital.
Rentner J. fuhr weiter nach Oberburg, wo er sich Wein auftischen liess. Bereits vor und nach dem Unfall in Worb war es wegen der Fahrweise des Mannes mehrmals fast zu Kollisionen mit Velos, beziehungsweise anderen Autos gekommen. (SDA/sas)