Die Skiferien im Wallis endeten für ein Ehepaar aus Luzern in einem Albtraum. Die 60-jährige Ehefrau liegt nun seit zwei Wochen in Visp im Spital. Schuld daran ist ein unbekannter Snowboarder, der die Skifahrerin am 4. Februar im Anstehbereich zum Sparrhorngratlift auf der Belalp rammte und schwer verletzte.
Der «Walliser Bote» sprach mit ihrem Ehemann (72). «Sie hatte grosse Schmerzen, konnte sich keinen Zentimeter bewegen», erzählt er. Die beiden wollten zum Abschluss der Skiferien in Blatten noch ein letztes Mal auf die Piste. Um etwa 15.30 Uhr verloren sie sich aus den Augen.
Mit dem Helikopter ins Spital geflogen
Der Ehemann nahm den Bügellift und wollte oben auf seine Frau warten. Als sie nicht erschien, fuhr er die kurze Piste wieder runter. Dort fand er sie am Boden liegend vor. Ein Sanitäter kümmerte sich bereits um sie.
Sie sei von einem Snowboarder angefahren worden, erklärte die Frau. Der Pisten-Rowdy hatte sich nicht um die Verletzte gekümmert und war bereits über alle Berge. Die Skifahrerin hatte Knochenbrüche in Oberarm und Becken und musste mit einem Helikopter ins Spital geflogen werden.
Zeugenaufruf an den Ticketschaltern
Vom Unfallverursacher fehlt bis heute jede Spur, obwohl der Ehemann des Opfers einen Zeugenaufruf lancierte und von den Bergbahnen Plakate an den Ticketschaltern aufhängen liess. Der Unfall wurde auch der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Das Problem: Die Frau weiss nur, dass der Snowboarder von grosser Statur war. Ein weiterer Wintersportler, der offenbar auch beinahe erfasst worden wäre, und die restlichen anwesenden Personen konnten ebenfalls keine Details liefern. «Ich kann nicht verstehen, dass niemand etwas gesehen haben will», sagt der Ehemann frustriert. Trotzdem will er demnächst einen Strafantrag stellen.
Strafrechtlich als fahrlässige Körperverletzung einzustufen
Obwohl es auf der Piste einen Straftatbestand wie Fahrerflucht nicht gibt, muss sich der Unfallverursacher auf etwas gefasst machen: Wie Natascha Obermayr erklärt, Mediensprecherin der Unfallversicherung Suva, ist die Kollision strafrechtlich als fahrlässige Köperverletzung einzustufen. «Fährt der Unfallverursacher einfach davon, gilt dies allenfalls als Unterlassung der Nothilfe. Die maximale Strafe dafür ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angesetzt.»
Auf Opferseite sind die Kostenfolgen eines solchen Unfalls durch die Unfallversicherung gedeckt. Ausnahme sind laut Obermayr sogenannte Direktschäden. «Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verunfallte temporär auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen ist und diese dafür ihr Arbeitspensum reduzieren und damit vorübergehend Lohneinbussen in Kauf nehmen müssen.» Wenn der Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung wie in diesem Fall nicht bekannt sind, würde die Opferseite auf diesen Kosten sitzen bleiben. (noo)