Die heutige Regelung sei «wenig sinnvoll und eine unnötige Hürde», schrieb de Quervain. Ziehe jemand innerhalb des Kantons um, beginne die Frist neu zu laufen. Doch die materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung – etwa eine erfolgreiche Integration und das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensverhältnissen – seien nicht abhängig davon, wie lange man in einer bestimmten Gemeinde lebe.
Der Regierungsrat entgegnet, der Grosse Rat habe die bestehende Regel erst 2017 so festgelegt. In der Debatte sei ein Antrag mit dem gleichen Anliegen wie dasjenige der Motion deutlich abgelehnt worden.
Der Bund habe die Kantone bekanntlich beauftragt, für Einbürgerungswillige eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vorzusehen. Er lasse offen, ob diese im Kanton oder in der Einbürgerungsgemeinde erfüllt sein müsse.
Die Kantone Genf, Neuenburg und Waadt kennen heute eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren im gesamten Kantonsgebiet, so wie es de Quervain fordert. Die Kantone Basel-Stadt, Jura, Schaffhausen und Zürich kennen dieselbe Regelung wie Bern. Alle andere Kantone sehen eine höhere Mindestaufenthaltsdauer vor.
Laut Berner Regierung dürfte es nicht um übermässig viele Fälle gehen, wo ein Wegzug aus der Gemeinde ein hängiges Einbürgerungsverfahren tangiert. In der Regel seien Einbürgerungsgesuche und Wohnsitzwechsel für die Betroffenen planbar.