5 Fragen zum Ausländer- und Asylrecht
Wer kann bleiben, wer muss gehen?

Abu Ramadan rief zur Vernichtung von Juden und Christen auf, trotzdem ist der Bieler Hass-Imam noch in der Schweiz. BLICK erklärt, weshalb das so ist.
Publiziert: 25.08.2017 um 12:58 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 20:13 Uhr
Predigt Hass und Gewalt: Abu Ramadan
Foto: FLICKR

Wieso darf der Hass-Imam in der Schweiz wohnen?

Weil er seit 2003 einen C-Ausweis als Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Hürden, einen solchen zu erhalten, sind hoch: Zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz, keine Freiheitsstrafen, keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit, keine Sozialhilfebezüge.

Wieso war das trotz Sozialhilfe möglich?

Weil damals ein anderes Gesetz galt. 2003 hatten anerkannte Flüchtlinge, die fünf Jahre in der Schweiz lebten, das Anrecht auf einen C-Ausweis. Sozialhilfe oder fehlende Sprachkenntnisse hin oder her. Seit 2014 ist das anders: Wer Sozialhilfe braucht, erhält keine Niederlassungsbewilligung. Für Ramadan kam diese Änderung zu spät.

Wieso kann man Ramadan den C-Ausweis nicht einfach entziehen?

Weil er trotz seiner Hassbotschaften noch das Asylrecht besitzt. Zwar wurde ihm dieses am 3. August entzogen – die Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt aber auch für ihn. Erst wenn er ein «Ausländer ohne Flüchtlingsstatus» ist, sind weitere Schritte möglich.

Kann man ihn ausschaffen?

Ja. Wer Terror öffentlich billigt oder Hass schürt, ist laut Gesetz eine Gefahr für die innere Sicherheit. Der Hass-Imam hat das mit seinen Predigten klargemacht. Die Bundespolizei könnte zusammen mit dem Nachrichtendienst eine Ausschaffung verfügen.

Sind die Behörden wirklich so machtlos?

SVP-Nationalrätin Barbara Steinemann vermutet, dass 50 von 700 Sozialfällen in ihrer Gemeinde Regensdorf ZH Probleme bereiten. Man könne schon Briefe an den Kanton schreiben. «Sie schauen aber hochnäsig runter! Dabei sind wir an der Front und erfahren vieles, der Datenschutz knebelt uns jedoch.»

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