Alle Voraussetzungen seien erfüllt. Die Aktivistin Miren Nekane Txapartegi Nieve (43) habe zudem nicht glaubhaft darlegen können, dass sie in Spanien tatsächlich gefoltert worden sei und dass die spanischen Behörden ihre Vorwürfe nicht ernsthaft untersucht hätten.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Nieve kann ihn innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht anfechten. Zudem wird sie nur ausgeliefert, wenn ihr Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wird.
Der Asylentscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beide Entscheide könnten ans Bundesgericht weitergezogen werden, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Mitteilung festhält.
Seit April 2016 in Auslieferungshaft
Die Baskin war am 6. April 2016 in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden. In Spanien wurde sie wegen Unterstützung der baskischen Untergrundorganisation ETA verurteilt - ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Die Strafe wurde später auf drei Jahre und sechs Monate reduziert.
Nieve tauchte unter und lebte nach eigenen Angaben seit 2009 unter falscher Identität in der Schweiz. Im Auslieferungsverfahren machte sie geltend, sie sei in Spanien auf der Grundlage eines unter Folter abgelegten Geständnisses verurteilt worden. Zudem rügte sie, die spanischen Behörden hätten ihre Anzeige wegen Folter nicht ernsthaft untersucht.
Spanien bestreitet Foltervorwürfe
Um diese Vorwürfe prüfen zu können, habe es Unterlagen eingeholt, schreibt das BJ. Die spanischen Behörden hätten alle verlangten Unterlagen übermittelt, namentlich die Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Überprüfung der Foltervorwürfe und medizinische Unterlagen. Auch hätten sie ausdrücklich erklärt, dass die Frau nicht gefoltert worden sei.
Die ETA-Aktivistin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie in Spanien tatsächlich gefoltert worden sei. Zudem habe sie die Gerichtsurteile weder an den Obersten Spanischen Gerichtshof noch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen.
Das BJ weist auch darauf hin, dass das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Jahr 2002 die Auslieferung eines mutmasslichen ETA-Mitglieds bewilligt habe. Es habe erklärt, dass die Annahme nicht gerechtfertigt sei, in Spanien werde systematisch gefoltert. Ebenfalls nicht gerechtfertigt sei die Annahme, bei Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit der ETA könne kein faires Strafverfahren erwartet werden.
Es sei nun auch im vorliegenden Fall zum Schluss gelangt, dass die Auslieferung nicht wegen Verletzung der Grundrechte abgelehnt werden könne, schreibt das BJ. Zudem seien alle Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt. Namentlich sei der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar. (SDA)
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