Zu den schweren Ausschreitungen nach dem Fussballspiel FC Basel gegen FC Zürich vom April 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen 16 Männer Anklage erhoben. Bei den Ausschreitungen waren Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden und mehrere Personen verletzt worden.
Die Angeklagten müssen sich wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor dem Strafgericht verantworten, wie die Staatsanwaltschaft am Montag mitteilte. Gegen einzelne Personen wurden zudem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Vermummungsverbot geführt.
20-Jähriger im Baselbiet verurteilt
Bei den Beschuldigten handelt es sich um vierzehn Schweizer, einen Deutschen und einen Spanier. Sie sind gemäss Mitteilung zwischen 20 und 35 Jahre alt. Drei Verfahren - unter anderem gegen zwei Jugendliche - hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuständigkeitshalber an andere Kantone überwiesen.
So hatte das Baselbieter Strafgericht im August einen 20-Jährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der Aargauer war Teil einer Gruppe gewesen, die ein Baselbieter Polizeiauto demoliert und angezündet hatte.
Sieben weitere Beteiligte über Internetfahndung ausfindig gemacht
Die Ausschreitungen nach dem Fussballspiel am 10. April 2016 hatten sich von der so genannten Eventplattform beim St. Jakob-Park auf den Parkplatz vor der St. Jakobshalle auf Baselbieter Kantonsgebiet ausgedehnt. Mehrere Polizisten sowie ein Kleinkind wurden verletzt.
In der Folge waren zwölf mutmassliche Täter festgenommen worden. Sieben weitere Beteiligte wurden über eine Internetfahndung ausfindig gemacht. Nicht identifiziert werden konnte gemäss Mitteilung bis anhin eine weitere Person, gegen die eine Internetfahndung noch läuft.
Eingestellt hatten die Strafverfolgungsbehörden hingegen ein Verfahren gegen einen Polizisten wegen eines Gummischrotschusses, der einen Mann auf der Eventplattform am Auge schwer verletzt hatte. Für diesen Mitteleinsatz hatte es gemäss Staatsanwaltschaft konkrete Rechtfertigungsgründe gegeben. (SDA)