Die Therwiler Handschlag-Affäre geht in die nächste Runde. Letzte Woche hat der Schulrat eine Beschwerde der Handschlag-Verweigerer abgelehnt (BLICK berichtete). Nun schaltet sich der Islamische Zentralrat (IZRS) erneut in den Fall ein.
«Gegen den Entscheid des Schulrates», heisst es in der Mitteilung des IZRS, «wird unter Einhaltung der zehntägigen Frist beim Regierungsstatthalteramt rekurriert». Der betroffene Schüler werde trotz des Entscheids der Baselbieter Bildungsdirektion auch weiterhin auf Körperkontakt zu seinen weiblichen Lehrpersonen verzichten.
Auch «die von der Sekundarschule angeordneten zehn Stunden Arbeitseinsatz in einer sozialen Einrichtung seien bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuschieben», fordert der IZRS. Der ältere der beiden Brüder hatte die Schule vor den Sommerferien verlassen. Der jüngere, Amer Salhani (15), zeigt sich jedoch nach wie vor uneinsichtig.
«Nicht Respektlosigkeit, sondern religiöse Observanz»
Bereits im Mai hatten sich die radikalen Muslime um Nicolas Blancho über den Entscheid der Baselbieter Bildungsdirektion echauffiert. «Wertetotalitarismus!», schimpfte man damals in einem Schreiben. Die BKSD überschreite «grob ihre Kompetenzen».
Nun wettert der IZRS gegen die Abweisung der Beschwerde. «Jede Einschränkung eines verfassungsmässig garantierten Grundrechts bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss verhältnismässig sein. Alle drei Anforderungen sind im vorliegenden Fall unerfüllt», heisst es in der Mitteilung.
Der Entscheid missachte alle bestehenden Tatsachen, darunter den Fakt, dass ein unterlassener Handschlag in keiner Weise Indiz für die tatsächlich gelungene Integration zweier Jungen, die in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden sind, darstellt.
Richtig sei, dass der betreffende Schüler auf den Händedruck mit weiblichen Lehrpersonen nicht aus Respektlosigkeit, sondern aus religiöser Observanz verzichtet.
Der Zwang zum Körperkontakt verletze das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler sowie das Recht auf Schutz der körperlichen Integrität und ist damit unter keinen Umständen und entgegen der Auffassung des Schulrats als verhältnismässig zu bezeichnen. (gr)