Das Obergericht bestrafte Lei wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 340 Franken. Im April 2016 hatte ihm das Bezirksgericht Zürich noch 120 Tagessätze auferlegt.
Der zweite Beschuldigte, ein ehemaliger IT-Mitarbeiter einer Bank, wurde wegen Bankgeheimnisverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 30 Franken bestraft. Das Bezirksgericht hatte ihn mit 45 Tagessätzen noch milder bestraft. Die Probezeit beträgt bei beiden zwei Jahre.
Kantonsrat Leis Rolle als Vermittler
Wie der Oberrichter im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung ausführte, sei das Bankgeheimnis verletzt worden, als die beiden Alt-Bundesrat Christoph Blocher informiert hätten. Lei habe dabei unter anderem den Kontakt vermittelt und das Treffen organisiert. Damit habe er wesentliche Tatbeiträge geleistet.
Im November 2011 hatte der IT-Mitarbeiter einer Bank Screenshots des privaten Kontos des Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand angefertigt. Diese zeigten zwei gewinnträchtige Devisengeschäfte - und dazwischen lag der Entscheid der Schweizerischen Nationalbank (SNB), einen Euro-Mindestkurs einzuführen
Mit den Kopien wandte sich der IT-Mitarbeiter an SVP-Politiker und Rechtsanwalt Hermann Lei, den er aus Kindergartentagen kannte. In der Folge gelangten die beiden an verschiedene Politiker und an Journalisten.
Der Verteidiger des Bankmitarbeiters hatte im Verfahren vor Obergericht im Juni vorgebracht, dass sein Mandant nicht vorgehabt habe, mit den Kopien an die Öffentlichkeit zu gelangen. Er habe bei Anwalt Lei nur Rat einholen wollen, ob er jemanden über die in seinen Augen heiklen Transaktionen informieren müsse.
Lei hatte damals vor Obergericht erklärt, dass er überzeugt sei, richtig gehandelt zu haben. Ein Nationalbankpräsident könne nicht zwei Devisengeschäfte tätigen, wenn seine Institution dazwischen mit einer Ankündigung den Kurs explodieren lasse.
Treffen mit Blocher sei kein Rechtfertigungsgrund
Für das Obergericht stellte dies beim Treffen mit Blocher aber keinen Rechtfertigungsgrund dar: Ein «Whistleblower» könne sich erst als letzter Schritt an die Öffentlichkeit wenden, wenn er zuvor andere bestehende Möglichkeiten ausgenutzt hätte. Lei hätte sich im vorliegenden Fall an die zuständigen Aufsichtsbehörde wenden müssen, sagte der vorsitzende Richter am Mittwoch.