In der Nacht auf gestern war das Versteckspiel für Angela Magdici (32) und Hassan Kiko (27) vorbei. Eine Sondereinheit der italienischen Polizei stürmte den Unterschlupf des Ausbrecher-Paars im siebten Stock eines heruntergekommenen Wohnblocks in Romano die Lombardia in Norditalien und nahm die Wärterin und den flüchtigen Häftling fest.
Während sich Kiko ohne grösseren Widerstand ergab, wehrte sich Magdici mit Händen und Füssen gegen die Verhaftung. Nicht der verurteilte Vergewaltiger, sondern sie ist es schliesslich auch, für die die Flucht happige Konsequenzen haben wird.
Die Gefängnisaufseherin hat sich der Befreiung von Gefangenen strafbar gemacht, wie der Tatbestand in Artikel 320 des Strafgesetzbuches festgehalten ist. Ihr droht eine Geldbusse oder bis zu drei Jahre Knast. Ihren Job hat Magdici zudem bereits verloren. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich hat die Aufseherin noch am Tag ihrer Flucht fristlos entlassen.
Flucht aus dem Gefängnis ist nicht strafbar
Der Mann, für den Magdici aus Liebe zur Straftäterin wurde, wird sich wegen des Ausbruchs hingegen nicht vor Gericht verantworten müssen. Im Gegensatz zur Befreiung von Gefangenen ist ein Gefängnisausbruch in der Schweiz nicht per se strafbar.
Kiko, der eine noch nicht rechtskräftige vierjährige Haftstrafe wegen Vergewaltigung absitzen muss, hat deshalb einzig mit Disziplinarmassnahmen im Gefängnis Limmattal zu rechnen – laut Tele Züri könnte ihm beispielsweise der Hofgang oder das Dessert gestrichen werden.
Zudem ist es höchst unwahrscheinlich, dass Kiko nach seiner Flucht noch damit rechnen kann, frühzeitig bedingt entlassen zu werden.
Dass Gefängnis-Ausbrecher straffrei davonkommen, sofern sie dabei keine Sachbeschädigung oder eine andere Straftat begehen, ist nicht etwa auf eine Gesetzeslücke, sondern einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers zurückzuführen.
Erst vergangenen Sommer hat der Bundesrat das Prinzip in einer Antwort auf eine Motion von SVP-Nationalrat Lukas Reimann bekräftigt. Er begründete dies mit der Tatsache, dass Selbstbegünstigung laut Schweizer Recht grundsätzlich nicht strafbar ist. Dazu gehöre beispielsweise auch das Recht, sich selbst im Strafprozess nicht belasten zu müssen. (lha)