Auf einen Blick
- Witwer erhält Arztrechnung für verstorbene Ehefrau
- Hausärztin schickt Rechnung zwei Jahre nach Tod der Patientin
- Betrag beläuft sich auf über 1800 Franken
Vor etwas mehr als zwei Jahren ist die geliebte Ehefrau von Hans-Peter Weber (78) aus Zürich im Alter von 72 Jahren verstorben. Nun muss sich Weber auf eine unschöne Art erneut mit seinem Schmerz auseinandersetzen.
Einen Tag vor Heiligabend flatterte ein Brief der ehemaligen Hausärztin in die Stube des trauernden Witwers. Es ist eine Rechnung von mehr als 1800 Franken. Für Weber unbegreiflich. Die Rechnung stammt, wie dem Dokument, das Blick vorliegt, zu entnehmen ist, aus dem Jahr 2021.
«Kein kleiner Betrag»
«Ich finde das eine absolute Frechheit von dieser Ärztin», sagt Weber. Der Rechnung sei auch kein Kommentar oder Sonstiges beigelegt worden, was erklären würde, wieso diese erst so spät eintrifft. «Nur irgendwelche medizinischen Begriffe. Damit kann ich doch nichts anfangen», meint er.
«1800 Franken sind auch kein kleiner Betrag», sagt Weber. Mal abgesehen davon, dass ihn das Schreiben natürlich aufwühle und die Erinnerungen an den Tod seiner Frau zurückbringe. Zudem hätten er und seine Tochter damals das Erbe ausgeschlagen – womit Weber noch weniger nachvollziehen kann, dass eine derartige Rechnung bei ihm im Briefkasten landet.
Das bestätigt auch Olivier Gigon, Rechtsanwalt und Experte für Erbrecht aus Zürich gegenüber Blick. Wird eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten ausgeschlagen, betreffe das zum einen den aktiven Nachlass – also Immobilien, Bankguthaben und persönliche Gegenstände. Zum anderen aber auch den passiven Nachlass – gemeint sind damit Hypotheken, Steuerschulden und eben auch Rechnungen.
Rechnungen auch Jahre später möglich
In Webers Fall ist das alles fristgerecht geschehen. Warum wurde er trotzdem mit der Rechnung konfrontiert? Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte erklärt sich den Sachverhalt auf Blick-Anfrage so: «Die Honorarforderung der Ärztin verjährt erst nach fünf Jahren. Da die Patientin erst vor zwei Jahren verstorben ist, handelt es sich um eine Honorarforderung, welche wahrscheinlich noch nicht verjährt ist.» Erben, die ein Erbe nicht ausschlagen, müssten daher damit rechnen, dass auch Jahre nach dem Todesfall noch Rechnungen eintreffen.
Die FMH vermutet deshalb, dass «die Ärztin bzw. die Ärztekasse in dem von Ihnen erwähnten Fall keine Kenntnis davon hatte, dass die Erben das Erbe ausgeschlagen haben». Weber soll die Ärztekasse und die Ärztin über diese Tatsache in Kenntnis setzen.
Mit der Hausärztin hat Weber seit dem Tod seiner Frau keinen Kontakt mehr. «Aber ich überlege mir, ob ich die Rechnung einfach wieder abgeben soll», sagt der Witwer.