Die entsprechenden Angaben zur ärztlich assistierten Suizidbeihilfe seien nun präzisiert worden, teilte der Ärzteverband FMH am Donnerstag mit. Sowohl die FMH als auch die SAMW seien überzeugt, dass die verschiedenen betroffenen Interessen und Zielkonflikte berücksichtigt würden.
Der neue Text benennt nun explizit, was 2018 nur implizit enthalten war, wie die SAMW auf ihrer Internetseite schreibt. Suizidhilfe bei gesunden Personen ist demnach im Sinne dieser Richtlinien medizin-ethisch nicht vertretbar.
Bei einem urteilsfähigen Menschen ist Suizidhilfe demnach dann vertretbar, wenn dieser unerträglich unter den Symptomen einer Krankheit und/oder Funktionseinschränkungen leidet, die Schwere des Leidens durch eine entsprechende Diagnose und Prognose erwiesen ist, andere Optionen erfolglos geblieben sind oder von ihm als unzumutbar abgelehnt werden.
Es gehe dabei um Werte wie die Autonomie der Patientinnen und Patienten sowie den Schutz von nicht-urteilsfähigen Patientinnen und Patienten. Zudem müssten Betroffene, die urteilsfähig seien, davor geschützt werden, dass andere Druck auf sie ausübten.
(SDA)