Das Schaffhauser Obergericht schreibt in seinem Urteil, das am Mittwoch publiziert wurde, dass Simon Stocker (43) seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Wahl in Schaffhausen hatte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. Das Urteil könnte noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der Anwalt des Beschwerdeführers liess auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA offen, ob das passieren wird.
Es war eine Sensation: Nach intensivem Wahlkampf eroberte SP-Mann Stocker im vergangenen November im zweiten Wahlgang den zweiten Ständeratssitz in Schaffhausen – und warf «Abzocker-Schreck» Thomas Minder (63) aus dem Parlament. Stocker übt das Amt seither normal aus – aufgrund einer Wahlbeschwerde jedoch gewissermassen «unter Vorbehalt».
In der Beschwerde ging es darum, ob Stocker überhaupt die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte. Wie die «Weltwoche» wenige Tage nach seiner Wahl berichtete, lebte Stocker zum Zeitpunkt der Wahl mit seiner Familie hauptsächlich in der Stadt Zürich. In Schaffhausen habe er lediglich eine kleine Wohnung gemietet, um sich dort anzumelden und so für den Ständerat kandidieren zu können.
Kind in Zürcher Kita?
Stocker wies die Vorwürfe rasch zurück und behauptete, der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Schaffhausen. Die Wohnung in Zürich benötige man, damit seine Frau zu ihrer Arbeitsstelle im Kanton Aargau pendeln könne.
Vonseiten des Beschwerdeführers wiederum hiess es, Stockers Kind besuche in Zürich eine Kita. Frau und Kind hätten ihren Wohnsitz in Zürich. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass Stocker tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Schaffhausen habe.
Der Schaffhauser Regierungsrat wies die Beschwerde bereits nach wenigen Tagen ab. Er stützte sich dabei hauptsächlich auf Stockers Anmeldung im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen. Der Entscheid wurde noch vor Ende 2023 ans Obergericht weitergezogen.