In einem am Montag veröffentlichten Urteil betonten die Bundesrichter, dass ihre St. Galler Kollegen über die damals gut bekannten Hinweise auf eine Eskalation in der Ukraine informiert gewesen sein mussten. Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe bereits am 14. Februar 2022 entschieden, die Familien des Personals der Schweizer Botschaft in Kiew zu evakuieren.
Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Situation in der Ukraine nicht als Hindernis für eine Rückkehr der Frau und deren Tochter betrachtete – auch wenn damals noch kein Krieg herrschte.
Das Bundesgericht hat das Urteil deshalb aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun alle zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorherrschenden Umstände berücksichtigen.
Kein Aufenthalt nach Scheidung
Die Beschwerdeführerin hatte 2014 einen Franzosen mit einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet. 2019 liess sich das Paar scheiden. Aus diesem Grund lehnten die Waadtländer Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung der Frau zunächst ab. Aus wichtigen persönlichen Gründen sprach sich das zuständige Amt dann jedoch für einen weiteren Aufenthalt aus.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dies im Januar 2021 ab und wies die Frau an, die Schweiz bis Mitte April zu verlassen. Die ukrainische Staatsangehörige legte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und teilte diesem mit, dass sie in der Zwischenzeit ein Mädchen zur Welt gebracht habe. Der Vater sei ein türkischer Staatsangehöriger, der die Schweiz mittlerweile verlassen habe, ohne das Kind anzuerkennen. (SDA)