Werden Schülerinnen und Schüler für zehn Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen, weil sie den Spucktest verweigern, ist dies rechtens. Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden. Ein Massnahmengegner hatte gegen diese Massnahme geklagt.
Weil es in einer Primarschule im Kanton Zürich zu mehreren Ansteckungen mit dem Corona-Virus gekommen war, ordnete der kantonsärztliche Dienst eine umfassende Ausbruchstestung an. Alle Schülerinnen und Schüler sowie die ganze Lehrerschaft sollten am Spucktest teilnehmen, um die Infektionskette zu unterbrechen.
Eltern stellten sich quer
Den Eltern einer Fünftklässlerin passte diese Massnahme gar nicht. Sie verboten ihrer Tochter, ins Röhrchen zu spucken. Die Schule schloss das Mädchen daraufhin für zehn Tage vom Unterricht aus. Sie erhielt für diese Zeit Hausaufgaben und wurde nach Hause geschickt.
Die Schule hatte alle Eltern zuvor darauf hingeweisen, dass «beim derzeitigen Infektionsausbruch» und bei verweigertem Test von einer Ansteckung mit dem Coronavirus ausgegangen werde. Deshalb würden Kinder, die nicht mitmachen, für die übliche Dauer der Quarantäne vom Präsenzunterricht und der Betreuung ausgeschlossen.
Gericht weist Klage ab
Der Vater des Mädchens rekurrierte gegen den temporären Schulausschluss, zuerst beim Bezirksrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Er war der Ansicht, dass zwingende Massentests und der angeordnete Schulausschluss unzulässig seien. Er bemängelte auch, dass der Spucktest nicht von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werde.
Das Verwaltungsgericht liess den Massnahmengegner jedoch abblitzen. Es sei den Eltern problemlos möglich gewesen, den Schulausschluss abzuwenden, schreibt das Gericht in seinem kürzlich publizierten Urteil. Das Mädchen hätte dafür bloss an dem Ausbruchstest teilnehmen müssen. Ein solcher Spucktest sei schliesslich kein massgeblicher Eingriff in die persönliche Freiheit.
Zudem sei der Ausschluss vom Unterricht bloss befristet. Ein unaufholbarer Ausbildungsrückstand sei durch die zehn Tage nicht zu befürchten. Auch die sozialen Kompetenzen würden nicht beeinträchtigt.
Ob der Vater seine Tochter mittlerweile an Spucktests teilnehmen lässt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vater kann noch vor Bundesgericht ziehen. (SDA)