Der Einwand der unzulässigen Beeinflussung der Stimmberechtigten durch die SVP-Plakate «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» hätten früher erhoben werden müssen.
Keine Rolle spielt dabei, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland Ende April zwei Personen im Zusammenhang mit dem besagten Inserat erstinstanzlich der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen hat.
Der Grund dafür ist, dass Beschwerden gegen eidgenössische Volksabstimmungen wegen nachträglich bekannt gewordener Mängel voraussetzen, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Abstimmung schon vorhanden, aber noch unbekannt waren.
Das Plakat war den beiden Beschwerdeführern aus Zürich lange vor der Abstimmung vom 9. Februar bekannt gewesen. Sie hätten gemäss Bundesgericht deshalb ohne weiteres fristgerecht beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Abstimmungsbeschwerde erheben können.
Bei der Anklageerhebung und Verurteilung im Zusammenhang mit dem Plakat handle es sich hingegen um Ereignisse, die sich erst später zugetragen hätten. Sie seien deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen strafbare rassistische Äusserungen als unzulässige Einwirkung im Rahmen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit erachtet werden müssen, liess das Bundesgericht offen. (Urteile 1C_63/2015, 1C_109/2015, 1C_237/2015 und 1C_293/2015 vom 24.08.2015) (SDA)