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Was die EU-Richtlinie für Sturmgewehr-Besitzer bedeutet
So will der Bundesrat das Waffenrecht konkret umsetzen

Zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie respektive des vom Parlament verschärften Waffengesetzes braucht es auch eine neue Waffenverordnung. Den Entwurf hat der Bundesrat heute veröffentlicht. Der Transparenz halber vor einer allfälligen Volksabstimmung.
Publiziert: 30.11.2018 um 17:24 Uhr
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Die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Schweiz erfordert nicht nur ein neues Gesetz, sondern auch eine neue Verordnung.
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Andrea Willimann

Noch steht das Referendum gegen die EU-Waffenrichtlinie nicht. Aber es gilt als wahrscheinlich, dass das Volk nächstes Frühjahr über die Verschärfung des Schweizer Waffenrechts befinden kann. Und die Verordnung dazu, die der Bundesrat heute bis zum 13. Februar in Vernehmlassung gegeben hat, wird diese Diskussion noch befeuern.

In der Waffenverordnung klärt der Bundesrat jetzt verschiedene Einzelheiten und schafft so bewusst volle Transparenz. Nach wie vor ist er überzeugt: «Bundesrat und Parlament sind bei der Anpassung des Schweizer Waffenrechts den Schützen wie auch den Vollzugsbehörden in den Kantonen maximal entgegengekommen.» Der Spielraum der EU-Waffenrichtlinie werde voll ausgeschöpft.

Vereinsmitgliedschaft oder fünf Schiessen in fünf Jahren

Die Verordnung klärt unter anderem zwei wichtige Punkte. So können Schützen gemäss Gesetz halbautomatische Waffen wie etwa die Sturmgewehre 57 und 90 weiterhin erwerben. Sie erhalten dafür eine Ausnahmebewilligung. Dazu müssen sie lediglich die Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder das regelmässige Schiessen mit der Waffe nachweisen.

Die Verordnung konkretisiert nun, was das heisst: Wer Vereinsmitglied ist, muss dies fünf und zehn Jahre nach Erteilung der Ausnahmebewilligung belegen. Besteht keine Mitgliedschaft bei einem Verein, müssen Schützen innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung einer Ausnahmebewilligung fünf Schiessen absolvieren. Diese Schiessen müssen beim kantonalen Waffenbüro belegt werden.

In den darauffolgenden fünf Jahren müssen erneut fünf Schiessen nachgewiesen werden. Der Nachweis kann mit einem Formular, mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis erbracht werden.

Kostenlose Meldung des Besitzes

Wer eine von der Gesetzesrevision erfasste Waffe nach altem Recht erworben hat, muss keine neuen Bedingungen erfüllen, um die Waffe behalten zu können. Hat der Besitzer die Waffe direkt von der Armee übernommen oder ist sie bereits in einem kantonalen Register verzeichnet, muss der Besitzer nichts tun.

Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Waffenbesitz innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Laut der Verordnung kann dies aber unbürokratisch per Formular erfolgen. Eine Gebühr wird dafür nicht erhoben.

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