Im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland sind in der Schweiz derzeit Vermögenswerte in Höhe von 6,3 Milliarden Franken gesperrt. Dass es weniger sind als Anfang April, liegt daran, dass vorsorglich gesperrte Gelder wieder freigegeben wurden.
Das sagte Botschafter Erwin Bollinger, Leiter des Leistungsbereichs Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), am Donnerstag in Bern vor den Medien. Am 7. April seien noch 7,5 Milliarden Franken an Vermögenswerten gesperrt gewesen.
Seither seien weitere 2,2 Milliarden Franken neu gemeldet worden. Gleichzeitig seien aber vorsorglich gesperrte 3,4 Milliarden Franken wieder freigegeben worden.
Vorsorgliche Sperrungen
Bollinger führte aus, dass viele Banken und Versicherungen bei Verdachtsfällen die Vermögen vorsorglich sperrten. Weil bei unbegründet gesperrten Vermögenswerten etwa Schadenersatzforderungen gestellt werden könnten, sei es wichtig, dass eine fundierte Prüfung erfolge.
«Die Höhe der gesperrten Gelder ist kein Gradmesser für die Qualität der Umsetzung der Sanktionen», so Bollinger weiter. Die Vermögenssperre sei bei weitem nicht der wichtigste Teil der Sanktionen. Ländervergleiche seien schwierig. Oft sei nicht bekannt, auf welchen Grundlagen andere Länder Vermögen sperrten.
Von Banken und Versicherungen
Laut Bollinger erhält der Bund Meldungen insbesondere von grossen und kleinen Banken sowie von Versicherungen. Zur Zahl der Meldung erstattenden Anwälte konnte Bollinger keine Angaben machen. Auch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) arbeite mit. Es ermittle beispielsweise Kunstgegenstände von sanktionierten Personen in Zollfreilagern, die dann gesperrt würden.
Derweil ist beim Erkennen von Vermögen von sanktionierten Personen oft unklar, ob Anwälte in jedem Fall eine Meldung an die Behörden machen müssen. «Grundsätzlich sind die Anwälte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie nicht bei der Verletzung von Sanktionsvorschriften behilflich sind», sagte Bollinger.
Insbesondere bei der Vertretung vor Gericht gehe aber das Anwaltsgeheimnis den Embargovorschriften vor. Letztlich könne aber nur ein Gericht entscheiden, ob das Anwaltsgeheimnis oder das Embargogesetz höher zu gewichten sei. Das ist bisher noch nicht geschehen. (SDA)