Ausgenommen sind Personen, die belegen können, dass ihr Ukraine-Aufenthalt der Rückkehr ins Heimatland dient, wie das SEM am Donnerstag mitteilte. Auch zwingende Gründe wie der Besuch schwer erkrankter Angehöriger können demnach angeführt werden.
Ausserdem verliert den Schutzstatus S, wer nach Ansicht des SEM seinen Lebensmittelpunkt in einen Drittstaat verlegt. Das kann passieren, wenn sich Geflüchtete mehr als zwei Monate dort aufgehalten haben. Das SEM hält allerdings fest, dass Personen mit Schutzstatus S grundsätzlich in die Ukraine reisen dürfen.
Wie das SEM schreibt, bleiben Geflüchtete aus der Ukraine auf Wunsch der Kantone zudem ab sofort sieben Tage länger in den Bundesasylzentren (BAZ) als bisher, bevor sie einem Kanton zugewiesen werden.
Das sei eine Entlastungsmassnahme, sagte ein SEM-Sprecher auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. «Wir verschaffen den Kantonen damit eine Verschnaufpause.»
Neu wurde auch festgelegt, dass binationale Paare keinen Schutzstatus S erhalten, wenn eine der beiden Personen über eine Staatsbürgerschaft in einem EU/EFTA-Land, in Grossbritannien, Kanada, den USA, Neuseeland oder Australien verfügt. Wer bereits über einen Schutzstatus in einem anderen Schengenstaat verfügt, erhält ebenfalls keinen Status S in der Schweiz.
Die Anpassungen erfolgten laut SEM nach einer Konsultation mit Kantonen und Städten. (SDA)