Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen des neuen Radio- und Fernseh-Gesetzes (RTVG) werden voraussichtlich Mitte 2016 in Kraft treten. Das hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) heute mitgeteilt.
Wer nun glaub, die Radio- und TV-Gebühr sinke dann schon, der wird vom Bakom aber eines besseren belehrt. Der Wechsel von der heutigen Empfangsgebühr zur künftigen RTVG-Abbgabe wird erst später erfolgen, voraussichtlich Mitte 2018 oder Anfang 2019. Das Bakom begründet dies mit den aufwändigen Vorbereitungsarbeiten.
Zuerst muss bestimmt werden, wer künftig die Gebühr einzieht. Heute macht das die Billag. Ob sie das auch in Zukunft macht, ist offen. Der Auftrag wird öffentlich ausgeschrieben.
Nach dem Zuschlag müsse sich die Erhebungsstelle konstituieren und die notwendige Infrastruktur aufbauen, so das Bakom. Insbesondere müsse sie die technischen Voraussetzungen schaffen, um die Daten von den zuständigen Behörden erhalten und bearbeiten zu können. Geplant ist zudem eine Testphase.
Wie viel soll es kosten?
Offen bleibt auch der exakte Betrag, den Haushalte und Unternehmen künftig zahlen müssen. Wie heute wird der Bundesrat die Höhe festlegen. Um zu gewährleisten, dass die Berechnung auf aktuellen Daten basiere, werde er den Betrag erst kurz vor dem Systemwechsel festlegen, schreibt das Bakom. Die Haushaltsabgabe soll - wie vor der Abstimmung angekündigt - maximal 400 Franken betragen.
Auch die Tarifkategorien für Unternehmen wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt festlegen. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 500'000 und 999'999 Franken werden voraussichtlich in die tiefste Tarifkategorie fallen und eine Abgabe von 400 Franken zahlen müssen. Unternehmen, die in diese Tarifkategorie fallen, werden auf Gesuch hin von der Abgabe befreit, wenn sie nachweisen, dass die Abgabe mehr als 10 Prozent ihres Gewinnes betragen würde oder dass sie Verlust gemacht haben.
Die Verordnung regelt ferner die befristete Abmeldemöglichkeit. Während fünf Jahren von der Abgabe befreien lassen können sich Haushalte ohne Geräte wie Radio, Fernsehen, Computer und Handy. Steht in einem Haushalt kein derartiges Gerät zur Verfügung, ist die Voraussetzung für die Befreiung von der Abgabe gegeben.
Ist ein solches Gerät vorhanden, muss der Haushalt dagegen bezahlen - unabhängig davon, ob das Gerät tatsächlich für den Radio- und Fernsehkonsum genutzt wird. Keine Abgabe bezahlen müssen taubblinde Personen sowie Diplomaten. (SDA)