Die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) hat das vom Bundesrat erarbeitete Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot in der Gesamtabstimmung abgelehnt - aus Gründen des Föderalismus und der Subsidiarität, wie die Parlamentsdienste am Mittwoch mitteilten. Der Entscheid fiel denkbar knapp - mit 5 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen und Stichentscheid von Präsident Mathias Zopfi (Grüne/GL).
Die Mehrheit sei der Meinung, dass der neue Verfassungsartikel über das Gesichtsverhüllungsverbot durchaus auf Ebene der kantonalen Gesetzgebungen konkretisiert werden könne. Dies sei umso mehr angezeigt, als die Zuständigkeit für den Erlass von Regeln über die Nutzung des öffentlichen Grundes bei den Kantonen liege.
Nicht im Strafrecht
Der Bund verfügt nur über die Kompetenz, strafrechtliche Vorschriften zu erlassen, um in Bezug auf das Gesichtsverhüllungsverbot tätig zu werden. Das Hauptziel der Vorlage ist in den Augen der Ständeratskommission jedoch nicht die Bestrafung, sondern die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deshalb sei es nicht angebracht, diese Gesetzgebung auf eine Zuständigkeit im Bereich des Strafrechts zu stützen.
Nun ist der Ständerat am Zug, der sich in der Frühjahrssession mit der Vorlage befasst. Im März 2021 hatten Volk und Stände die Volksinitiativ «Ja zum Verhüllungsverbot» gutgeheissen. Lanciert worden war sie wie das schon früher angenommene Minarett-Verbot vom Egerkinger Komitee um SVP-Nationalrat Walter Wobmann (65).
1000 Franken Busse
Der Bundesrat hatte seine Vorlage zur Umsetzung des Verfassungsartikels auf Gesetzesebene nach Kritik in der Vernehmlassung in wesentlichen Punkten angepasst. Die Busse für verbotenes Verhüllen des Gesichts soll beispielsweise höchstens 1000 statt 10'000 Franken betragen.
Der Bundesrat sieht weiter eine ganze Reihe Ausnahmen vom Verhüllungsverbot vor. Die Initianten und die SVP wollen keine Ausnahme für Kundgebungen. Für die SP und die Grünen dagegen ist die Ausnahme an Demonstrationen zentral. Der Kompromissvorschlag des Bundesrats lautet, dass das Gesicht bedeckt werden darf, wenn dies für den eigenen Schutz vor persönlichen Nachteilen und die Ausübung der Grundrechte nötig ist.
(SDA)