Das bedeutet die «besondere Lage»
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Rückkehr zur Normalität:Notlage wird per 19. Juni aufgehoben

Seit Mitternacht herrscht kein Notstand mehr
Das bedeutet die «besondere Lage»

Seit Mitternacht herrscht in der Schweiz kein Corona-Notstand mehr, sondern wieder die «besondere Lage». BLICK erklärt, was das bedeutet.
Publiziert: 19.06.2020 um 11:48 Uhr
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Aktualisiert: 02.07.2020 um 11:12 Uhr
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Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga kündigte am 27. Mai die Aufhebung der «ausserordentliche Lage» an.
Foto: keystone-sda.ch
Sermîn Faki und Tobias Bruggmann

Seit Mitternacht herrscht in der Schweiz kein Notstand mehr, sondern die «besondere Lage». Damit hat der Bundesrat – wie Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga (60) Ende Mai angekündigt hatte – wieder ein Stück Macht abgegeben. Spürbar für den normalen Bürger ist das kaum. Aber für die Kantone, die wieder mehr zu sagen haben.

Grundlage für die Einstufung sind die Verfassung und das Epidemiengesetz. Dieses sieht drei Stufen vor: die «normale», die «besondere» und die «ausserordentliche Lage».

  • In der «normalen Lage» sind die Kantone für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zuständig. Der Bund kann lediglich informieren und Empfehlungen abgeben sowie Massnahmen an den Grenzen anordnen. Wann wir wieder in die «normale» Lage zurückkehren, ist offen.
  • In einer «besonderen Lage» kann der Bundesrat gewisse Massnahmen selbst anordnen, muss zuvor aber die Kantone anhören. Zu den Massnahmen gehören etwa eine flächendeckende Quarantäne für alle Kontaktpersonen, das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen, das Schliessen von Schulen, anderen öffentlichen Institutionen und Unternehmen, Einschränkungen bestimmter Aktivitäten an definierten Orten, ein Impfobligatorium.
    Eine «besondere Lage» liegt dann vor, wenn eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht. Und wenn die Kantone selbst nicht mehr in der Lage sind, geeignete Massnahmen zu treffen. Der Bundesrat hatte die besondere Lage am 28. Februar schon einmal ausgerufen und kehrt nun wieder dorthin zurück.
  • Schon am 13. März hatte die Landesregierung dann die «ausserordentliche Lage» ausgerufen. Ab dann konnte der Bundesrat zu Notstandsrecht greifen, die Kantone hatten kein Mitspracherecht mehr. Voraussetzung für die Ausrufung der «ausserordentlichen Lage» ist, dass die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz in Gefahr ist.
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