Sind Muslime im Job benachteiligt?
Arbeitgeber weisen Vorwurf der Diskriminierung zurück

Keine Muslime! Stünde diese Vorgabe in einem Stelleninserat, würde sich ein Arbeitgeber strafbar machen. Eine Diskriminierung lässt sich aber nicht nachweisen, wenn das Kriterium still angewendet wird. Für Muslime ein Problem: 46 Prozent fühlen sich bei der Jobsuche benachteiligt.
Publiziert: 03.01.2018 um 23:41 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 19:25 Uhr
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Kriegen sie nur die schlechten Jobs? Muslime fühlen sich auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt.
Foto: DERNER
Andrea Willimann

Wenn Personalchefs Bewerbungen sortieren, fallen Muslime oder Ausländer mit arabisch klingenden Namen regelmässig durch. Selbst dann, wenn sie einen Schweizer Pass besitzen. Das besagt eine Studie des Umfrageinstituts GfS Bern.

46 Prozent der befragten Muslime geben an, bei der Jobsuche mindestens einmal wegen ihrer Religion diskriminiert worden zu sein. 36 Prozent fühlen sich im Berufsalltag erniedrigt, obwohl ein Grossteil keine religiösen Kennzeichen wie Kopftuch oder Bart trägt.

Mit Diskriminierung sind nicht nur schiefe Blicke und dumme Sprüche am Arbeitsplatz gemeint: 27 Prozent der Muslime fühlen sich gemobbt. 8 Prozent sind sogar überzeugt, dass ihnen wegen ihres Glaubens gekündigt wurde.

Arbeitgeber-Verband hat keine Kenntnis vom Problem

Happige Vorwürfe an die Adresse der Arbeitgeber. Die diese sofort zurückweisen. Valentin Vogt, Präsident des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes, sagt, er nehme keine Diskriminierung von Muslimen bei der Arbeit wahr. Er bekomme sehr viel Post zu verschiedenen Themen, doch darüber habe sich noch niemand beschwert.

Valentin Vogt, Präsident des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes, hat keine Hinweise für Diskrimierungen von Muslimen bei der Jobsuche.
Foto: Valeriano Di Domenico

Auch in seinem Unternehmer-Alltag beim Kompressoren-Hersteller Burckhardt Compression war Vogt nie mit Diskriminierungsvorwürfen konfrontiert. Schwierigkeiten gebe es vielleicht dort, wo Extreme auftauchten, mutmasst er. Aber auch davon habe er nie etwas vernommen. «Am Schluss ist es vermutlich das gleiche Problem wie bei anderen Stellensuchenden. Wenn sie eine Stelle nicht erhalten, spielen verschiedene Gründe eine Rolle, nicht nur ihr Glaube.» 

Auch Stellenvermittler und RAV winken ab

Dass sich abgewiesene Stellensuchende allgemein sehr schnell diskriminiert fühlen, betonen auch die Stellenvermittler Adecco und Manpower. Konkrete Hinweise auf Benachteiligung von Muslimen haben sie aber nicht: «Für Manpower kann ich mit Sicherheit sagen, dass Kandidaten weder wegen ihrer Religionszugehörigkeit noch wegen ihres Geschlechts oder Alters bei der Stellensuche benachteiligt werden», so Sprecher Romain Hofer. 

Annalisa Job von Adecco versichert: «Wir machen viel mehr die Erfahrung, dass unsere Kunden immer mehr Mühe haben, die passenden Fachkräfte zu finden.» Die Religionszugehörigkeit spiele keine Rolle und sei auch in Bewerbungsdossiers nicht integriert. «Dies stellt sicher, dass keine Benachteiligung bei der Selektion stattfindet.»

Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Thun; wie alle RAV stellt es sich gegen alle Formen von Diskriminierungen und hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zugehörigkeit zum Islam bei der Stellensuche eine Rolle spielt.
Foto: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Dass Religion keine Rolle spiele, betonen auch Stellen, denen die Integration der Muslime in den Arbeitsmarkt besonders wichtig ist. So etwa Marc Gilgen, Leiter des Geschäftsbereichs Arbeitsvermittlung bei der «Berner Wirtschaft», welche die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Kanton führt. Die RAV stellen sich gegen jegliche Diskriminierungen. Gilgen verweist aber darauf, dass es allein dem Arbeitgeber überlassen sei, wen er anstelle oder wem er eine Absage erteile.

Fids hat Rechtsberatungsstelle eingerichtet

Önder Günes, Sprecher der Föderation Islamischer Dachorganisation in der Schweiz (FIDS), macht auf die hohe Schwelle aufmerksam, sich bei Diskriminierungen öffentlich zu wehren. Die FIDS habe deshalb eine eigene Meldestelle eingerichtet.
Foto: Joseph Khakshouri
«Diese Studie gibt zu Reden»

Das Umfrageinstitut GfS Bern hat erstmals gezielt Muslime befragt: zu ihren Diskriminierungserfahrungen, zu ihrem Verhältnis zum Staat und zur Gesellschaft. Die Studie ist aus zwei Gründen umstritten: Erstens ist die Umfrage nicht repräsentativ, weil zu wenige Personen befragt wurden, und türkische und Deutschschweizer Muslime zu stark vertreten sind. Zweitens hat die Umfrage die UETD Switzerland in Auftrag gegeben. Das ist die Auslands-Lobbyorganisation des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, die nach dem Putschversuch in der Türkei hierzulande mit Bespitzelungs-Aktionen Schlagzeilen machte.

Das Umfrageinstitut GfS Bern hat erstmals gezielt Muslime befragt: zu ihren Diskriminierungserfahrungen, zu ihrem Verhältnis zum Staat und zur Gesellschaft. Die Studie ist aus zwei Gründen umstritten: Erstens ist die Umfrage nicht repräsentativ, weil zu wenige Personen befragt wurden, und türkische und Deutschschweizer Muslime zu stark vertreten sind. Zweitens hat die Umfrage die UETD Switzerland in Auftrag gegeben. Das ist die Auslands-Lobbyorganisation des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, die nach dem Putschversuch in der Türkei hierzulande mit Bespitzelungs-Aktionen Schlagzeilen machte.

Die Stellungnahme der Wirtschaft verwundert die Muslime nicht. «Dass es eine Diskriminierung aufgrund der Religion gibt, wird kein einziger Betrieb zugeben», sagt Önder Günes, Mediensprecher der Föderation Islamischer Dachorganisation Schweiz (Fids), dem grössten Dachverband Schweizer Muslime. Gerade viele Frauen getrauten sich aber nicht, dagegen vorzugehen. Die Fids habe daher eine Rechtsberatungsstelle geschaffen, um solche Fälle im Vertrauen aufzunehmen und zu bearbeiten.

Konflikte im Job müssen nicht sein

Rein arbeitsrechtlich ist die Religion für Muslime kein Problem. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter zu schützen und darf sie in ihrer Religion nicht behindern, soweit es den Betrieb nicht stört. Muslimische Mitarbeiter müssen umgekehrt so flexibel sein, dass sie keine Vorschriften oder vertragliche Leistungen verletzen.

  • Fünf Gebete: Ein gläubiger Muslim soll fünfmal täglich beten. Dafür reicht die normale, stückelbare Pausenzeit.

  • Freitagsgebet: Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz nicht einfach verlassen. Befindet sich eine Moschee in der Nähe, ist eine verschobene oder verlängerte Mittagspause eine Lösung. Sonst müsste der Mitarbeiter frei nehmen, sofern es vom Betrieb her möglich ist.

  • Ramadan: Im Fastenmonat dürfen Muslime von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen und trinken. Leidet die Leistungsfähigkeit darunter, muss ihnen der Arbeitgeber eine leichtere Tätigkeit zuweisen. Sonst gilt: Ferien beziehen oder Fasten abbrechen.

  • Festtage/Pilgerfahrten: Das Opferfest und das Fest des Fastenbrechens sind wichtige Feiertage. Wie für Pilgerfahrten können Muslime dafür Ferien eingeben, unbezahlt freie Tage nehmen oder Überzeit kompensieren. Allerdings müssen sie den Chef drei Tage vorher darüber informieren.

  • Kopftuch: Im öffentlichen Bereich hat die konfessionelle Neutralität laut Bundesgericht einen höheren Wert als das private Interesse am religiösen Symbol. Das heisst, hier kann ein Kopftuch verboten werden. Im privaten Bereich ist ein solches Verbot mit Verweis auf die betriebliche Notwendigkeit möglich.

Rein arbeitsrechtlich ist die Religion für Muslime kein Problem. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter zu schützen und darf sie in ihrer Religion nicht behindern, soweit es den Betrieb nicht stört. Muslimische Mitarbeiter müssen umgekehrt so flexibel sein, dass sie keine Vorschriften oder vertragliche Leistungen verletzen.

  • Fünf Gebete: Ein gläubiger Muslim soll fünfmal täglich beten. Dafür reicht die normale, stückelbare Pausenzeit.

  • Freitagsgebet: Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitsplatz nicht einfach verlassen. Befindet sich eine Moschee in der Nähe, ist eine verschobene oder verlängerte Mittagspause eine Lösung. Sonst müsste der Mitarbeiter frei nehmen, sofern es vom Betrieb her möglich ist.

  • Ramadan: Im Fastenmonat dürfen Muslime von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen und trinken. Leidet die Leistungsfähigkeit darunter, muss ihnen der Arbeitgeber eine leichtere Tätigkeit zuweisen. Sonst gilt: Ferien beziehen oder Fasten abbrechen.

  • Festtage/Pilgerfahrten: Das Opferfest und das Fest des Fastenbrechens sind wichtige Feiertage. Wie für Pilgerfahrten können Muslime dafür Ferien eingeben, unbezahlt freie Tage nehmen oder Überzeit kompensieren. Allerdings müssen sie den Chef drei Tage vorher darüber informieren.

  • Kopftuch: Im öffentlichen Bereich hat die konfessionelle Neutralität laut Bundesgericht einen höheren Wert als das private Interesse am religiösen Symbol. Das heisst, hier kann ein Kopftuch verboten werden. Im privaten Bereich ist ein solches Verbot mit Verweis auf die betriebliche Notwendigkeit möglich.

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