Auf dem Höhepunkt der Pandemie ab Ende 2021 war an Veranstaltungen und in öffentlichen Einrichtungen ein Zertifikat nötig. Die GPK des Nationalrates hat an diesem Vorgehen des Bundes keine verfassungsrechtlichen Mängel festgestellt, empfiehlt aber Lehren für die Zukunft.
Der Bundesrat weitete Anfang Dezember 2021 die Zertifikatspflicht aus und ermöglichte die 2G-Regel: Öffentliche Einrichtungen konnten nur Geimpfte und von Covid-19-Genesene zulassen, und auch Veranstalter konnten das so handhaben. In der Öffentlichkeit wurde die Zertifikatspflicht wiederholt und teilweise heftig kritisiert.
Die Verfassung schreibt vor, dass für solche Massnahmen gesetzliche Grundlagen nötig sind. Auch müssen sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, wie es in der Mitteilung der Parlamentsdienste vom Mittwoch hiess.
Keine grundlegende Mängel
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat am Beispiel der ausgeweiteten Zertifikatspflicht untersucht, wie sich die zuständigen Behörden vergewisserten, dass diese Kriterien erfüllt waren. Grundlegende Mängel erkannte sie nicht.
Die zuständigen Behörden des Bundes hätten angemessen auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kriterien geachtet, befand die GPK-N. Die Zusammenarbeit der Bundesämter für Justiz (BJ) und Gesundheit (BAG) beurteilt die Aufsichtskommission positiv.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausweitung der Zertifikatspflicht - im Epidemiengesetz - genügte in den Augen der GPK-N. Sie stellt sich allerdings die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, im Epidemiengesetz schon früher im Jahr 2021 Zweck und Ziele des Zertifikats expliziter zu bezeichnen.
Dem Bundesrat rät die GPK-N, zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen für die unterschiedliche Behandlung von Menschen nach Impfstatus präzisiert werden sollte, mit Blick auf künftige Pandemien. Er soll zudem Bilanz ziehen über die Indikatoren, auf die er sich bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage stützte und «allfälliges Optimierungspotenzial» identifizieren.
Stärkere Kontrollfunktion
Problematisch war für die GPK-N, dass das BJ die Entwürfe zu Revisionen von Verordnungen bisweilen ohne erläuternden Bericht hatte unter die Lupe nehmen müssen. Das BJ habe zudem nicht immer über die Informationen verfügt, um die Verhältnismässigkeit der vorgeschlagenen Massnahmen selbstständig zu prüfen.
Die GPK-N empfiehlt der Landesregierung deshalb, Massnahmen zur Stärkung der Kontrollfunktion des BJ in Krisenzeiten in Augenschein zu nehmen. (SDA)