Bereits Mitte Dezember hatte der Bundesrat verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, welche sich einschränkend auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken können. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat der Bundesrat am Mittwoch die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.
"Wir wollen einige Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen weiterführen", sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin vor den Medien in Bern. Die Situation bleibe für viele Betriebe unsicher, weshalb die Liquidität der betroffenen Firmen verbessert werden müsse. "Das vermindert das Risiko von Entlassungen."
Karenzzeit aufgehoben
Konkret verlängert der Bundesrat das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. März 2022. Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht. Zudem wird für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben. Gemäss Zahlen des Bundes haben insgesamt fast 2500 Betriebe bereits drei oder vier Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent.
Für Betriebe, die von der 2G-plus-Pflicht betroffen sind, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wiedereingeführt. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben demnach auch Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch so lange einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wie auch die Regelung zur 2G-plus-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.
Ab Juli wieder courant normal
Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis in den Sommer verlängert. Der Bundesrat begründet diesen Schritt damit, dass so sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin Kurzarbeitsentschädigung geltend machen könnten. Dies stelle sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt seien.
Neben der wiederholten Verlängerung macht der Bundesrat gleichzeitig deutlich, dass ab dem 1. Juli 2022 für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft treten soll.
Das entspricht einer Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Diese schrieb in ihrem neusten Länderbericht zur Schweiz, dass das Kurzarbeitsregime wieder zurückgefahren werden solle, sobald die meisten Pandemiebeschränkungen aufgehoben seien. Gleichzeitig lobte sie die Ausweitung der Kurzarbeitsregeln während der Pandemie.
Nachtragskredit wird nötig
Die Ausgaben für Kurzarbeitsentschädigung für die kommenden Monate lassen sich laut Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), wegen des unsicheren Verlaufs der Pandemie nur sehr schwer abschätzen und sind daher mit hoher Unsicherheit behaftet. Gemäss Schätzungen wird aktuell für das Jahr 2022 gesamthaft mit Ausgaben in Höhe von 800 Millionen Franken gerechnet.
Die definitive Höhe dieses Beitrags steht Ende Sommer 2023 fest, wie Zürcher weiter ausführte. Es werde aber noch im laufenden Jahr einen Antrag geben für einen Nachtragskredit. Die erneute Aufhebung der Karenzzeit schlage etwa mit 50 Millionen Franken zu Buche, die Verlängerung der Bezugsdauer mit rund 60 Millionen Franken.
(SDA/gbl)