Kriterien gelockert
IV erhält mehr Spielraum bei Hilfe für Kinder mit Geburtsgebrechen

Der Bundesrat baut Hürden für die Unterstützung von Kindern mit Geburtsgebrechen durch die Invalidenversicherung ab.
Publiziert: 06.09.2023 um 11:23 Uhr
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Aktualisiert: 06.09.2023 um 11:29 Uhr
Die IV kann neu auch Gegenstände für Behandlungen bezahlen, die nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgeführt sind.
Foto: Pius Koller

Künftig kann die Invalidenversicherung (IV) auch Mittel und Gegenstände für Behandlungen oder Untersuchungen vergüten, die nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung aufgeführt sind.

Die Landesregierung hat am Mittwoch die entsprechende Verordnung angepasst, wie sie mitteilte. Die Änderung betrifft auch medizinische Massnahmen, deren Kosten höher sind als in der entsprechenden Liste festgelegt.

Mehr als 300 Familien betroffen

Die strengeren Kriterien für die Vergütung galten erst seit Anfang 2022. Es habe sich gezeigt, dass dadurch Unsicherheiten entstanden seien, schrieb der Bundesrat in seinem Communiqué. So habe ein Anbieter von Medizinprodukten Mehrkosten direkt den Leistungsbeziehenden in Rechnung gestellt. Betroffen gewesen seien mehr als 300 Familien.

Laut Bundesrat änderten die IV-Stellen daraufhin ihre Praxis. Mit der Verordnungsänderung werde diese Praxisänderung nun nachvollzogen. So bleibe eine Prüfung im Einzelfall stets möglich.

Bei Kindern und jungen Menschen mit Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs die zur Behandlung dieses Gebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Dies betrifft beispielsweise auch Physio- oder Ergotherapie. Erst danach ist die Krankenkasse zuständig. (SDA)

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