Den Strafantrag der UBS wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs befand die erste Waadtländer Instanz 2021 für ungültig, weil sie nicht von der dafür berechtigten Einheit der UBS gestellt worden war. Es kam deshalb nur zu Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeigesetz der Stadt Lausanne. Die UBS zog den Fall nicht weiter, schloss sich jedoch der Berufung der Staatsanwaltschaft an.
Das Bundesgericht ist am Donnerstag zum Schluss gelangt, dass die Staatsanwaltschaft gesetzlich nicht berechtigt sei, Beschwerde ans höchste Schweizer Gericht zu machen. Es obliege nicht der Staatsanwaltschaft, die Interessen der Strafantragsteller zu verfolgen. Bei den vorliegenden Delikten handle es sich um Antragsdelikte. Der Antragsteller müsse deshalb seine und Rechte selbst durchsetzen.