Die beiden Eigentümer gelangten mit der Klage ans Zivilgericht, den Tieren auf den an ihr Grundstück angrenzenden Weiden seien die Glocken in den Nachtstunden von 22.00 bis 07.00 Uhr abzunehmen. Sie führten ein Lärmtagebuch und nahmen selbst Lärmmessungen vor.
Das Zivilgericht hiess ihre Begehren teilweise gut, das Freiburger Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf. Es wies die Sache an das Zivilgericht zurück, damit ein Lärmgutachten erstellt wird. Den Erlass vorsorglicher Massnahmen wies es ab. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Kuhglockengegner versuchten vor dem höchsten Schweizer Gericht zu erreichen, dass die vorsorglichen Massnahmen während des laufenden Verfahrens bei den kantonalen Instanzen angeordnet werden. Konkret wünschten sie, dass den Tieren die Glocken nachts abgenommen werden.
Damit wird jedoch nichts. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Kantonsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt hat und das von ihnen erstellte «private Lärmgutachten» korrekt gewürdigt habe. An der Ablehnung vorsorglicher Massnahmen sei deshalb nichts zu kritisieren.
Für diesen Entscheid müssen die beiden von einem Anwalt vertretenen Grundeigentümer dem Bundesgericht Gerichtskosten von 4000 Franken abliefern. (Urteil 5A_342/2024 vom 13.11.2024)