Vergiftete Flüsse, tödliche Pestizide, Kinderarbeit – immer wieder verletzten Konzerne und ihre Tochterunternehmen die Menschenrechte und ignorierten Umweltstandards im Ausland, sagen die Initianten der Konzernverantwortungs-Initiative. Sie wollen dem einen Riegel schieben.
Ihre Forderung: Konzerne mit Sitz in der Schweiz müssen Menschenrechte und Umweltstandards auch im Ausland respektieren. Fehlbare Unternehmen sollen für Schäden geradestehen, die sie oder ihre Tochterfirmen dort verursachen.
Im Bundeshaus hat man über das Volksbegehren beraten. Nachdem der Nationalrat im Juni 2018 einem indirekten Gegenvorschlag zur Initiative zugestimmt hatte, war der Ständerat am Zug. Resultat: Nein! Das Stöckli lehnt die Version des Nationalrats ab.
Konsequenz: Die Initianten aus Kreisen von Hilfswerken, Menschenrechts- und Umweltorganisationen werden die Konzernverantwortungs-Initiative an die Urne bringen.
Schweizer oder ausländische Gerichte, das ist hier die Frage....
Doch worum stritten sich die beiden Räte? Die wichtigste Differenz zum Nationalrat war in der Ständeratsversion eine sogenannte Subsidiaritätsklausel: Das heisst, dass Kläger im Ausland gegen Tochtergesellschaft vorgehen sollen. Konkret: Verbricht eine Tochterfirma eines Schweizer Detailhändlers etwas im Ausland, sollen die Gerichte dort den Prozess austragen.
Dagegen wehren sich die Initianten: Die neue Hürde führe dazu, dass ein Geschädigter einem Schweizer Gericht glaubhaft machen müsste, dass ein rechtsstaatliches Verfahren in seinem Heimatstaat nicht möglich sei. Die Klausel hätte langwierige Verfahren über Zuständigkeiten zur Folge. Damit drohe eine Verjährung.
Wie weit soll die Sorgfaltspflicht gehen?
Das will der Gegenvorschlag des Nationalrats: Unternehmen sollen belangt werden können, wenn Tochtergesellschaften im Ausland Menschenrechte verletzten. Aber: Wenn sie nachweisen, dass sie versucht haben, die Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, sind sie fein raus. Oder sie müssen nachweisen, dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen konnten.
Und wen betriffts? Gelten soll diese Regelung für Unternehmen ab einer bestimmten Grösse oder mit besonderen Risiken.
Von der Bohne bis zur Schoggi
Umstritten ist ferner, ob sich die Sorgfaltsprüfungspflicht auf die ganze Wertschöpfungs- und Lieferkette erstrecken soll – also von der Cacao-Bohne bis zur Schoggi-Tafel im Laden, von der Mine bis zum Elektrogerät. (SDA/vfc)