Sportereignis oder nicht?
Olma-Säulirennen beschäftigt Bundesgericht

Ist es Glück, welche Sau das Säulirennen an der Olma gewinnt? Oder leisten die Tiere sportliche Schwerstarbeit und das fitteste Schweinchen gewinnt? Diese Frage musste das Bundesgericht in einer bewilligungs-bürokratischen Frage klären.
Publiziert: 14.04.2025 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 14.04.2025 um 13:35 Uhr
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Das Säulirrennen gehört zur Olma in St. Gallen.
Foto: Keystone
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Jetzt ist es offiziell bestätigt, von den höchsten Richtern der Schweiz: Das traditionelle Olma-Schweinerennen ist kein Sportereignis. Deshalb darf es von der Stadt St. Gallen nicht unter dem Titel der Sportwette bewilligt werden. Diese Ansicht vertritt die interkantonale Geldspielaufsicht. Sie ist deshalb bis ans Bundesgericht gelangt.

Die Schweine beim Olma-Rennen möchten möglichst schnell zum Futtertrog im Ziel. Das Publikum hofft, dass seine Favoritin gewinnt. Und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) will, dass der für viel Gaudi sorgende Anlass im Sinne des Geldspielgesetzes unter der korrekten Kategorie bewilligt wird.

Dafür ist sie ans Bundesgericht gelangt, wie ein am Montag publiziertes Urteil zeigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf eine Beschwerde der Gespa gegen die von der Stadtpolizei St. Gallen erteilte Bewilligung nämlich nicht ein. Dies muss es nun doch tun.

Wette oder Lotterie?

Entgegen der Ansicht des St. Galler Verwaltungsgerichts darf die Gespa nämlich kontrollieren, ob es sich beim Tipp auf das Schwein Allegra, Ribeli, Grunzula und wie sie sonst noch heissen um eine Wette oder allenfalls eine Lotterie handelt.

Die Gespa hatte den Kanton St. Gallen 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass nur Wetten auf Sportereignisse zulässig seien und sie das Olma-Schweinerennen nicht als ein solches betrachte. Weil trotzdem eine Bewilligung für lokale Sportwetten erteilt wurde, legte die Gespa einen Rekurs ein, wie sie damals in einer Mitteilung kommunizierte.

Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die kantonalen Behörden befugt seien, sogenannte Kleinspiele wie Lotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere zu bewilligen. Die Genehmigungen seien jeweils der Gespa weiterzuleiten.

Damit es in der Praxis der Kantone nicht zu Fehlentwicklungen komme, überprüfe die Gespa die Bewilligungen auf ihre Bundesrechtskonformität. Es gehe auch darum, zu kontrollieren, ob Kleinspiele allenfalls nicht hätten als Grossspiele qualifiziert werden müssen.

Es handelt sich dabei um Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Die Bewilligung von solchen fällt in die Zuständigkeit der Gespa. (Urteil 2C_46/2023 vom 25.2.2025)

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