Wenn ein Täter an einem Tatort ein Haar oder einen Hautpartikel verliert, hinterlässt er damit eine DNA-Spur. In der forensischen Ermittlungsarbeit können solche Spuren und damit verbundene Gentests wichtige Ermittlungshinweise liefern, weil sich mit ihnen ein Täterprofil erstellen lässt.
Heute können die Informationen aber nicht umfänglich genutzt werden. Das kann die hieb- und stichfeste Ermittlung eines Täters erschweren oder verunmöglichen. So war etwa nach einem Vergewaltigungsfall in Emmen LU im Jahr 2015 am Tatort die DNA des mutmasslichen Täters sichergestellt worden. Die Ermittler durften jedoch mangels gesetzlicher Grundlagen nicht auf die vollständigen genetischen Informationen zugreifen.
Aus diesem Grund soll die sogenannte Phänotypisierung nun auf eine Rechtsgrundlage gestellt werden. Der Nationalrat hatte dem bereits im Mai zugestimmt, nun ist der Ständerat am Zug.
Dessen vorberatende Rechtskommission (RK-S) sieht in der Methode jedoch einen weitgehenden Eingriff in die Grundrechte. Sie beantragt ihrem Rat deshalb, den Einsatz dieser Methode auf eine abschliessende Liste von Delikten zu beschränken. Die Methode soll lediglich bei schweren Gewaltverbrechen gegen Leib und Leben sowie bei wenigen weiteren Delikten wie Raub angewandt werden dürften.
Gesetzlich geregelt werden soll zudem die Suche nach sogenannten Verwandtschaftsbezügen. Diese ist eine weitere Option, eine Person zu identifizieren, wenn eine DNA-Datenbank keinen Treffer mit der DNA liefert. Ergibt sich in der Datenbank eine Übereinstimmung, wird im Kreis der Verwandten nach dem Spurenleger gesucht. Dieser Suchlauf ist nur für die Aufklärung von Verbrechen zulässig und wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Auch dieser Suchlauf soll laut der RK-S eingeschränkt werden. Im Gesetz solle explizit festgehalten werden, «dass der Einsatz dieser Methode subsidiär ist und nur infrage kommt, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ansonsten aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden».
Das revidierte Gesetz enthält für die Strafverfolgungsbehörden auch Schranken. So darf gemäss Botschaft ein Analyseergebnis der Phänotypisierung nur für die Ermittlungen in einem konkreten, aktuellen Fall verwendet und nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden. Das Instrument dürfe zudem nur zur Anwendung kommen, wenn der Abgleich mit der DNA-Datenbank erfolglos gewesen sei.
In Bezug auf die Löschfristen der DNA-Profile im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme spricht sich die Ständeratskommission dafür aus, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes und für höchstens zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden dürfen. Das Gericht müsste dazu feststellen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte.
Der Bundesrat und der Nationalrat wollen, dass künftig die Aufbewahrungsdauer einmalig im Urteil festgelegt wird. Einzig bei Verwahrungen und therapeutischen Massnahmen sollen die Löschfristen vom Vollzug der Strafe abhängig bleiben.
Der Nationalrat will zudem, dass im Falle eines Suizids ein DNA-Profil der toten Person erstellt und dieses mit der DNA-Datenbank abgeglichen werden kann. Erfolgt kein Treffer, soll das Profil nach einem Jahr gelöscht werden. Dies lehnt die Ständeratskommission ab. Sie erachtet eine solche Hervorhebung von Suiziden gegenüber anderen Todesarten als ungerechtfertigt.
(SDA)