Zwar sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Kantonen in gewissen Grenzen erlaubt, einen Mindestlohn als sozialpolitische Massnahme einzuführen, heisst es in einer Medienmitteilung des Zürcher Verwaltungsgerichts vom Freitag.
Die in den Städten Zürich und Winterthur vorgesehenen Mindestlöhne lägen zwar innerhalb der zulässigen Grenzen und seien mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vereinbar.
Städte dürfen nicht in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingreifen
Doch liessen weder die Verfassung des Kantons Zürich noch das kantonale Sozialhilfegesetz den Gemeinden Raum, um zur Vermeidung von Armut in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, argumentierte das Gericht. Die Verordnungen verstiessen damit gegen kantonales Recht. Deshalb hiess das Gericht die dagegen erhobenen Beschwerden gut.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich und von Winterthur hatten im Juni 2023 der Einführung von kommunalen Mindestlöhnen deutlich zugestimmt. In Zürich hätte der Mindestlohn 23.90 Franken pro Stunde, in Winterthur 23 Franken betragen sollen.
Bereits im Vorfeld der Abstimmung äusserten die Gegner auch rechtliche Bedenken. Ob ein kommunaler Mindestlohn rechtlich überhaupt zulässig ist, stand vor der Abstimmung nicht zweifellos fest.
Nach dem Ja an der Urne zu den städtischen Mindestlöhnen erhoben die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (HAW), der KMU-Verband Winterthur und Umgebung sowie der Gewerbeverband der Stadt Zürich rechtliche Schritte.
Urteil kann weitergezogen werden
Sie hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass Mindestlöhne primär Aufgabe der Sozialpartner seien und kommunale Lösungen weder zulässig noch sinnvoll seien, schrieben die Verbände am Freitag in einer Medienmitteilung zum Verwaltungsgerichtsurteil.
Eine kommunale Regelung würde zudem zu einem Flickwerk führen, welches nicht nur bezüglich Vorschriften, sondern auch insbesondere bei der Umsetzung zu komplizierten bürokratischen Hürden führen würde, schrieben sie weiter.
Das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.