Ukrainer müssen Ausweis S dabei haben
Ukrainerinnen und Ukrainer müssen ab dem 24. Februar 2024 ihren Ausweis S dabei haben, wenn sie in der Schweiz Auto oder Töff fahren. Spätestens zwei Jahre nach der Einreise müssen Ukrainer nämlich ihren ukrainischen Führerausweis in ein Schweizer Exemplar umtauschen und dafür auch eine Kontrollfahrt machen. Mit der neuen Regel soll die Polizei bei einer Verkehrskontrolle feststellen können, ob die 24-monatige Frist noch läuft.
Neue Bestimmungen für die Luftfahrt
Ab 1. Februar 2024 soll die Luftfahrt in der Schweiz sicherer werden. Die Schweiz übernimmt dafür EU-Recht, das neue technische Vorschriften enthält und den Informationsfluss verbessern soll. Dies insbesondere, wenn eine Airline in der EU nicht mehr abheben darf.
Bereits im Juli vergangenen Jahres wurden neue Regeln für Luftfahrt in Kraft gesetzt, darunter ein Mindestreifendruck für Grossflugzeuge und ein neues Informationssicherheitsmanagementsystem zum Schutz vor Cyberrisiken.
Digitalisierung von Schengen-Visa
Ab dem 1. Februar 2024 ist zusätzlich zum Schengen-Visum auf Papier – mit dem Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten in die Schweiz reisen können – auch ein digitales Visum in Form eines Strichcodes möglich. Der Bundesrat passt dafür eine Verordnung an.
Künftig müssen Schengen-Visumanträge in digitaler Form auf einer europäischen Plattform eingereicht werden. Die Schweiz muss dafür ihr nationales Recht anpassen und hat dafür eine Vernehmlassung gestartet. Sie wird sich frühestens im Jahr 2028 an die Plattform anbinden.
Weiter schreibt der Bundesrat: «Die Digitalisierung des Visumverfahrens betrifft nicht nur Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum, die über die EU-Plattform beantragt werden, sondern auch nationale Visa.»
Milch darf länger auf Betrieben gelagert werden
Die Bauern werden ab 1. Februar 2024 entlastet: Milch darf künftig länger auf dem Hof gelagert werden. Bislang musste Kuhmilch innerhalb von 48 Stunden vom Hof zum Verarbeitungsbetrieb transportiert werden. Neu sind es zwei Kalendertage. Kuhmilch vom Montagmorgen muss künftig bis Mittwochabend in die Verarbeitung gegeben werden – nicht mehr bis spätestens Mittwochmorgen.
Wie die «Bauernzeitung» berichtet, wird zudem die maximale Lagerdauer für Schaf- und Ziegenmilch aufgehoben. So sollen kleinere Käsereien gefördert werden. Für diese sei die maximale Lagerdauer von 48 Stunden wegen kleinerer Produktionsmengen, grösserer Wege und unregelmässiger Abholungen kaum einzuhalten.
Als Voraussetzung gilt jedoch, dass auch weiterhin sämtliche Hygienevorschriften eingehalten werden.
Angabe der Herkunft von Backwaren im Offenverkauf
Die Bäcker bekommen mehr Arbeit: Neu müssen Bäckereien, Restaurants und der Detailhandel bei Gipfeli und anderen Backwaren im Offenverkauf ab 1. Februar 2024 die Herkunft der Waren schriftlich angeben. Bislang genügte es, wenn der Bäcker das Herkunftsland mündlich nannte.
So sollen Konsumentinnen und Konsumenten besser erkennen können, wo die Brötli produziert wurden, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung.
Neue Regelung für Hof- und Weidetötungen
Wenn eine Kuh auf dem Bauernhof oder der Weide getötet wird, drängt die Zeit: Innert 45 Minuten muss das tote Tier in einen Schlachtbetrieb transportiert und dort ausgenommen werden. Ab 1. Februar 2024 wird dieser Zeitraum auf 90 Minuten ausgedehnt.
Der Bund begründet diesen Entscheid damit, dass die Lebensmittelhygiene auch bei einem Zeitraum von 90 Minuten gewährleistet sei. Gleichzeitig würden Hof- und Weidetötungen erleichtert.
Höchstwerte für Chemikalien in bestimmten Lebensmitteln
Sie tragen komplizierte Namen und sind gefährlich für den Menschen: Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen. Das sind schwer abbaubare Chemikalien, die eigentlich in Feuerlöschschaum, Textilien oder Farben eingesetzt werden. Doch sie können auch auf verschiedenem Wege in die Nahrungskette gelangen und stellen so ein gesundheitliches Risiko dar. Bei Kinder können Impfungen weniger wirksam sein oder Leber und Nieren schädigen.
Ab 1. Februar 2024 dürfen deshalb bei Eiern, Fleisch, bestimmten Fischarten, Krebstieren und Muscheln bestimmte Höchstwerte nicht mehr überschritten werden.
Strafbarkeitslücke in Gesetz wird geschlossen
Der Bundesrat schliesst eine Gesetzeslücke im Finanzmarkt: Wer bei einem Angebotsprospekt oder in einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots an der Börse falsche oder unvollständige Angaben macht, wird neu gebüsst.
Bei vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder in der Voranmeldung droht eine Busse von einer halben Million Franken. Bei Fahrlässigkeit ist die Bussenhöhe auf 150'000 Franken festgesetzt. Ursache für den Schritt bildete eine Übernahme unter unwahren Besitzerangaben.
Die neue Regelung geht auf eine parlamentarische Initiative des damaligen Zürcher SVP-Nationalrats Hans-Ueli Vogt zurück. Hintergrund war die Übernahme des Flugcaterers Gategroup durch den chinesischen Mischkonzern HNA im Jahr 2017. Die Übernahmekommission schaltete damals die Strafverfolgungsbehörden und die Finma ein, weil HNA unwahre Angaben zu den Besitzern gemacht hatte.
(mit Agenturmaterial)