Explosive Post zum 1. August ist verboten
Vulkane und Raketen dürfen nicht ins Päckli

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: Wer seine Liebsten zum Nationalfeiertag mit Feuerwerk beglücken will, sollte es ihnen persönlich vorbeibringen. Keinesfalls darf man es jedoch einfach per Post verschicken.
Publiziert: 25.07.2019 um 13:37 Uhr
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Raketen und andere Feuerwerkskörper dürfen nicht einfach in einem Päckli verschickt werden.
Foto: Keystone

Halt! Weder Frauenfürze, noch Raketen oder Vulkane: Nichts davon darf ins Päckli, mit dem das Grosi seinem Enkel zum 1. August eine Freude machen will. Auch Tischbomben und Wunderkerzen haben in Paketen nichts zu suchen, warnt die Post in einem Blog-Beitrag. Denn explosive Gegenstände einfach so zu verschicken ist verboten.

Das merken die sowieso nicht, könnte sich der findige Opa nun überlegen, und seiner Enkelin mit bengalischen Zündhölzern doch eine Freude machen. Doch er täuscht sich: «Die Post hat sehr wohl Möglichkeiten, Pakete auf explosives Material hin zu untersuchen. Mehr sagen wir aus Sicherheitsgründen nicht dazu», sagt Post-Sprecherin Masha Foursova.

Es drohen sogar Anzeigen

Wer dabei erwischt wird, wie er Knallkörper verschickt, müsse mit einer Busse oder gar einer Anzeige rechnen, so die Post.

Anzeigen wegen Zuwiderhandlung gegen das Sprengstoffgesetz drohen auch demjenigen, der via Internet aus dem Ausland Feuerwerkskörper bestellt und importieren lässt. Denn für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern braucht es grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Polizei (Fedpol).

Es kommt auf die Grösse an

Privatpersonen dürfen jedoch «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm» pro Person ohne Bewilligung einführen, sofern die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Aber eben, nicht einfach per normalem Päckli.

Laut der Eidgenössischen Zollverwaltung ist es zudem verboten, Feuerwerk zu importieren, das auf dem Boden explodiert. Auch die Einfuhr von Frauenfürzen ist nicht gestattet, wenn diese länger als 22 Millimeter sind oder auch, wenn ihr Durchmesser grösser als 3 Millimeter ist. (pt)

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