Die wichtigsten Fragen zur Einbürgerung
Skandalentscheide können angefochten werden

Seit Anfang 2018 gilt ein neues Bürgerrechtsgesetz. Die Hürden für den roten Pass wurden damit deutlich erhöht. BLICK beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.
Publiziert: 04.06.2018 um 21:00 Uhr
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Aktualisiert: 13.09.2018 um 06:25 Uhr
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Im letzten Jahr wurden 46'060 Personen eingebürgert und haben damit den Schweizer Pass erhalten.
Foto: Heike Grasser
Ruedi Studer

46'060 Personen wurden letztes Jahr in der Schweiz eingebürgert. So viele wie seit über zehn Jahren nicht mehr (siehe Grafik). Doch um den roten Pass zu erhalten, müssen Einbürgerungswillige einige Hürden meistern – und die wurden mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz per 2018 nochmals erhöht. Das Gesetz ist ein Paragrafen-Dschungel mit allerlei Sonderfällen. BLICK beantwortet die wichtigsten Fragen. 

Welche Vorgaben macht der Bund?

Das schweizerische Bürgerrechtsgesetz gibt die Mindestanforderungen vor. Seit Anfang 2018 gilt: Wer sich ordentlich einbürgern lassen will, muss eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) besitzen und seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben. Man muss erfolgreich integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein und darf kein Sicherheitsrisiko darstellen.

Das heisst etwa: Man muss eine Landessprache beherrschen, Grundkenntnisse über die Schweiz in Geografie, Geschichte, Politik und Gesellschaft haben oder Kontakte zu Schweizern pflegen. Wer im Strafregister eingetragen ist oder Sozialhilfe bezieht, kommt für den Schweizer Pass nicht in Frage.

Wer ist für Einbürgerungen zuständig?

Für eine ordentliche Einbürgerung sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden zuständig – doch auch der Bund muss jeweils grünes Licht geben. Je nach Gemeinde und Kanton sind die Verfahren recht unterschiedlich. So entscheiden je nach Ort die Exekutivbehörden, die Gemeindeversammlung, die Bürgergemeinde oder ein Parlament über die Einbürgerung.

Der Bund setzt zwar den inhaltlichen Grundrahmen, doch die Kantone können weitere Kriterien festlegen. So bewegt sich die Wohnsitzfrist – also die Zeit, in der jemand im jeweiligen Kanton oder der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben muss – zwischen zwei und fünf Jahren. Zudem können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen, etwa spezielle Sprach- und Einbürgerungstests.

Welche Spezialfälle gibt es?

Die «ordentliche Einbürgerung» ist der Regelfall. Daneben ist die «erleichterte Einbürgerung» von Bedeutung. Diese kommt etwa für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder Ausländer der dritten Generation in Frage. Doch auch hier müssen klare Kriterien erfüllt sein. 

Ein Spezialfall ist auch die «Wiedereinbürgerung», wenn jemand das Schweizer Bürgerrecht verloren oder verwirkt hat. Das ist etwa bei im Ausland geborenen Kindern eines schweizerischen Elternteils der Fall, wenn sie über eine weitere Staatsbürgerschaft verfügen und bis zum 25. Altersjahr den Schweizer Behörden nicht gemeldet wurden.

Über erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen entscheidet der Bund.

Sind Willkürentscheide möglich?

Bis 2003 konnten Einbürgerungsgesuche noch ohne Begründung, etwa an der Urne, abgelehnt werden. Der Willkür waren dabei keine Grenzen gesetzt. Doch dann leitete das Bundesgericht einen Paradigmenwechsel ein. Eine Ablehnung ohne Begründung erachtete es als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.

So postuliert auch das aktuelle Bürgerrechtsgesetz eine Begründungspflicht bei ablehnenden Entscheiden. Trotzdem kommen Skandalentscheide immer wieder vor, da gerade bei Integrationskriterien ein gewisser Interpretationsspielraum besteht. Im Gegensatz zu früher können solche Entscheide aber angefochten werden.

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