Der Nationalrat hat kein Erbarmen mit Erben: Diese sollen aus dem Nachlass weiterhin allfällige Ergänzungsleistungen (EL) der Verstorbenen zurückzahlen.
Dazu hat das Parlament Erben erst 2021 verdonnert. Diese Rückerstattungspflicht geht vor allem jenen an den Kragen, die eine Immobilie, beispielsweise das Elternhaus, erben. Der Staat greift nämlich auf die gesamte Erbmasse zu.
Wenn die Verstorbenen über Jahre hinweg EL bezogen haben und vor dem Tod noch in einem Pflegeheim gelebt haben, kann es brenzlig werden: Die rückerstattungspflichtige Summe kann sich auf bis zu zehn- oder sogar Hunderttausenden Franken anhäufen.
Gefährdete Bauernhofübergaben
Das heisst: Wenn die Erben einer Hauseigentümerin den Betrag nicht hinblättern können, müssen sie das geerbte Eigenheim verkaufen. Besonders hart kann das Bauernfamilien treffen: Mit so hohen Schulden kann ein Hof meist nicht mehr gehalten werden. Und Bauern und Bäuerinnen haben oft eine schlechte Rente, da die Pensionskasse für sie nicht obligatorisch ist. Sie sind im Alter besonders oft auf EL angewiesen.
Doch solche Probleme lassen sich verhindern. Blick sagt, was du zum Thema Erben und EL wissen musst:
Die Grundregeln
Die Rückerstattungspflicht gilt erst ab einem Erbe von über 40'000 Franken. Die Erben werden für die EL zur Kasse gebeten, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erhalten hat. Da die Regel erst 2021 in Kraft getreten ist, gibt es heute noch einen kleinen Rabatt: Nur die EL, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, müssen von den Erben berappt werden. Wichtig zu wissen: Bei Ehepaaren müssen die EL erst nach dem Tod beider Ehegatten zurückgezahlt werden.
Nachlass frühzeitig regeln, ...
Bauernfamilien können die Erbfalle umgehen: Die Eltern können den Hof an die nächste Generation abtreten, sobald sie in Pension gehen. Schwieriger wird es, wenn die ältere Generation vor dem Tod noch keine Nachfolge für den Hof auserkoren hat. Dann gibt sie den Hof via Testament weiter – er fällt damit unter die Rückerstattungsregel und muss bei hohen Schulden verkauft werden. Um das zu verhindern, lohnt es sich also, frühzeitig nach einer Nachfolge Ausschau zu halten.
... aber nicht zu früh!
Vorsicht ist aber bei Schenkungen geboten: Das verschenkte Geld führt zu weniger EL, als einem laut aktuellem Kontostand eigentlich zustehen würde. Die verschenkte Summe wird nämlich bei der EL-Berechnung immer noch zum Vermögen dazugezählt. Erst ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung werden beim Berechnen jährlich 10'000 Franken vom Saldo abgezogen.
Ein Erbe kann man ausschlagen
Die Erbfalle kann nicht aufgezwungen werden – wenn ein vererbtes Haus hoch verschuldet ist oder andere Schulden bestehen (zum Beispiel wegen der EL), darf es der Erbe einfach ausschlagen. Wichtig: Diese Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mitgeteilt werden.
In diesem Falle würde das Erbe an die nächsten gesetzlichen Erben weitergereicht. Falls diese die Erbschaft auch ausschlagen, greift das Konkursamt ein und liquidiert das Haus. Das kommt dem gleichen Zweck zugute: Der Betrag wird dann zur Schuldendeckung der verstorbenen Person verwendet.
In diesem Fall muss man unbedingt aufpassen, dass man das Erbe nicht unabsichtlich annimmt. Etwa, indem man einen Erbschein bestellt oder ausstehende Rechnungen bezahlt. Wer solche Handlungen am Nachlass ausübt, nimmt das Erbe automatisch an.