Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) warnt vor einem drastischen Rentenzerfall. Vor allem bei den Männern zeichne sich ein massiver Verlust in der 2. Säule ab.
Seit dem Jahr 2000 sinken die Umwandlungssätze, aus denen sich die monatlichen Pensionskassenrenten berechnen. Die tiefere Verzinsung der Altersguthaben führe zu einer «historisch neuen Verschlechterung künftiger Renten», sagte SGB-Präsident und SP-Ständerat Paul Rechsteiner (65) an der Jahresmedienkonferenz des Gewerkschaftsdachverbands. Das, obwohl die Löhne steigen, die Wirtschaft wieder wächst und die Lohnbeiträge vielerorts erhöht worden sind.
Vor allem die Renten der Männer sinken
Rechsteiner verweist auf die Statistik: Laut Zahlen von Swisscanto, dem grössten Schweizer Vermögensverwaltungsverbund, sind die Umwandlungssätze von 2000 bis 2017 von 7,2 Prozent auf 6 Prozent gefallen. Im laufenden Jahr geht die Abwärtsbewegung laut den Gewerkschaften weiter Richtung 5,5 Prozent.
Das trifft vor allem Männer: Weil bei Frauen die Arbeitspensen weiterhin steigen, stagnieren derzeit die Frauenrenten in der Statistik noch. Bei gleichbleibenden Pensen sinken sie jedoch, was bei den Männern zu einem «alarmierenden» Abwärtstrend führe.
Mit einem Umwandlungssatz von 6 Prozent und einem Altersguthaben in der Höhe von 600’000 Franken kann ein Neurentner mit 3000 Franken BVG-Monatsrente rechnen. Fällt der Satz auf 5 Prozent, bleiben ihm nur noch 2500 Franken Rente aus der Pensionskasse.
Rechsteiner will höheren Ausgleich in Rentenreform
Nach dem knappen Scheitern der Rentenreform an der Urne sagt Gewerkschafts-Chef Rechsteiner: «Die 70 Franken mehr AHV für Neurentner waren angesichts des Verlusts in der Pensionskasse zu gering. Die neu aufgegleiste Reform unserer Sozialwerke muss der Situation Rechnung tragen.»
Nur so könne dem Verfassungsauftrag, dass die Leute nach ihrer Pensionierung ihren Lebensstandard halten können, Rechnung getragen werden.
Drei-Säulen-System
Die Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: die für alle Einwohner obligatorische AHV, die für die meisten Erwerbstätigen obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskassen, PK) und die freiwillige Selbstvorsorge.
Vollrente
Eine Vollrente erhält derzeit, wer während 44 (Männer) oder 43 Jahren (Frauen) Beiträge eingezahlt hat – vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter. Wer Beitragslücken aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um etwa 2,3 Prozent.
Plafond
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt. Mit der Reform der Altersvorsorge soll der Plafond auf 155 Prozent der Maximalrente, die dann bei 2420 Franken liegen wird, erhöht werden.
Umlageverfahren
Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass die laufenden Renten aus den laufenden Beiträgen bezahlt werden. Im Gegensatz dazu basiert die zweite Säule auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt funktioniert eine PK wie ein Sparkonto: Jede Person spart für sich selbst.
Eintrittsschwelle
Damit eine Person in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 21'150 Franken erzielen.
Koordinationsabzug
Er bestimmt, welcher Lohn bei der PK versichert ist. Er wird angewendet, um den Lohnanteil, der schon mit der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abzusichern. Der Abzug beträgt derzeit 24'675 Franken. Mit der Reform soll er gesenkt und flexibilisiert werden. Generell beträgt er dann 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens 14'100 Franken und höchstens 21'150 Franken.
Altersguthaben
Das ist das angesparte Kapital in der zweiten Säule. Es besteht aus den eingezahlten Beiträgen und allenfalls freiwilligen Einkäufen samt Zinsen.
Umwandlungssatz
Damit wird aus dem Altersguthaben die jährliche PK-Rente errechnet. Heute liegt der Umwandlungssatz im Obligatorium bei 6,8 Prozent. Das heisst, aus einem Alterskapital von 100'000 Franken resultiert eine Rente von 6800 Franken im Jahr. Der Satz soll nun auf 6,0 Prozent gesenkt werden, weil das Altersguthaben aufgrund der steigenden Lebenserwartung länger reichen muss. Die Senkung würde bedeuten, dass die Renten um 12 Prozent sinken. Kompensationsmassnahmen sorgen dafür, dass dies nicht passiert.
Obligatorium und Überobligatorium
Das Gesetz definiert, welche Erwerbstätigen in eine PK einzahlen müssen und welche Minimalleistungen sie dafür erwarten dürfen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen 21'150 und 84'600 Franken. Viele PK richten aber Leistungen über das BVG-Obligatorium hinaus aus. Zum Beispiel verzichten sie auf die Eintrittsschwelle oder den Koordinationsabzug. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge.
Übergangsgeneration
Personen, die zwischen 1953 und 1973 geboren sind, wären von der Senkung des Umwandlungssatzes besonders stark betroffen. Sie hätten keine Zeit, die Rentenkürzung durch Beitragszahlungen abzufangen, und kommen daher in den Genuss von zusätzlichen Kompensationsmassnahmen. Diese sorgen dafür, dass sie keine Renteneinbussen haben.
Drei-Säulen-System
Die Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: die für alle Einwohner obligatorische AHV, die für die meisten Erwerbstätigen obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskassen, PK) und die freiwillige Selbstvorsorge.
Vollrente
Eine Vollrente erhält derzeit, wer während 44 (Männer) oder 43 Jahren (Frauen) Beiträge eingezahlt hat – vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter. Wer Beitragslücken aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um etwa 2,3 Prozent.
Plafond
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt. Mit der Reform der Altersvorsorge soll der Plafond auf 155 Prozent der Maximalrente, die dann bei 2420 Franken liegen wird, erhöht werden.
Umlageverfahren
Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass die laufenden Renten aus den laufenden Beiträgen bezahlt werden. Im Gegensatz dazu basiert die zweite Säule auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt funktioniert eine PK wie ein Sparkonto: Jede Person spart für sich selbst.
Eintrittsschwelle
Damit eine Person in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 21'150 Franken erzielen.
Koordinationsabzug
Er bestimmt, welcher Lohn bei der PK versichert ist. Er wird angewendet, um den Lohnanteil, der schon mit der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abzusichern. Der Abzug beträgt derzeit 24'675 Franken. Mit der Reform soll er gesenkt und flexibilisiert werden. Generell beträgt er dann 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens 14'100 Franken und höchstens 21'150 Franken.
Altersguthaben
Das ist das angesparte Kapital in der zweiten Säule. Es besteht aus den eingezahlten Beiträgen und allenfalls freiwilligen Einkäufen samt Zinsen.
Umwandlungssatz
Damit wird aus dem Altersguthaben die jährliche PK-Rente errechnet. Heute liegt der Umwandlungssatz im Obligatorium bei 6,8 Prozent. Das heisst, aus einem Alterskapital von 100'000 Franken resultiert eine Rente von 6800 Franken im Jahr. Der Satz soll nun auf 6,0 Prozent gesenkt werden, weil das Altersguthaben aufgrund der steigenden Lebenserwartung länger reichen muss. Die Senkung würde bedeuten, dass die Renten um 12 Prozent sinken. Kompensationsmassnahmen sorgen dafür, dass dies nicht passiert.
Obligatorium und Überobligatorium
Das Gesetz definiert, welche Erwerbstätigen in eine PK einzahlen müssen und welche Minimalleistungen sie dafür erwarten dürfen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen 21'150 und 84'600 Franken. Viele PK richten aber Leistungen über das BVG-Obligatorium hinaus aus. Zum Beispiel verzichten sie auf die Eintrittsschwelle oder den Koordinationsabzug. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge.
Übergangsgeneration
Personen, die zwischen 1953 und 1973 geboren sind, wären von der Senkung des Umwandlungssatzes besonders stark betroffen. Sie hätten keine Zeit, die Rentenkürzung durch Beitragszahlungen abzufangen, und kommen daher in den Genuss von zusätzlichen Kompensationsmassnahmen. Diese sorgen dafür, dass sie keine Renteneinbussen haben.