Der Bundesrat hat sich der Kritik am neuen Recht angenommen und erste Erfahrungen mit den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) ausgewertet. Sein Fazit: Auf Ebene der Bundesgesetzgebung besteht «nur ein sehr beschränkter Handlungsbedarf».
Für den Vollzug seien die Kantone zuständig, und diese verbesserten die Prozesse laufend, schreibt der Bundesrat in einem am Mittwoch verabschiedeten Bericht. Das neue Recht sei erst seit 2013 in Kraft, betont er.
«Fall Flaach» als Auslöser
In zwei Punkten will der Bundesrat aber Abklärungen treffen. Die Kesb bezögen das nahe Umfeld teilweise nicht oder nur ungenügend in den Entscheidungsprozess über Massnahmen ein, hält er fest. Das wurde auch im «Fall Flaach» kritisiert: Die Kesb beschloss, die Kinder in einem Heim unterzubringen, obwohl die Grosseltern sich zur Betreuung bereit erklärt hatten.
Das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) will nun abklären, wie der Einbezug nahestehender Personen verbessert werden könnte. Solche Personen sollen nicht nur bei der Abklärung des Sachverhalts berücksichtigt, sondern auch konsequent als mögliche Beistandpersonen und bei der Platzierung von Kindern in Betracht gezogen werden.
Das Recht sieht das bereits heute vor. Und ein Gutachten der Hochschule Luzern zeigt, dass die Behörden in der Regel auch so handeln. Der Bundesrat hält es dennoch für angebracht, die Praxis der Behörden in diesem Punkt «noch einmal anzuschauen». Weiter will das EJPD prüfen, ob das Vorgehen der Kesb bei Gefährdungsmeldungen konkreter geregelt werden kann.
Im Raum steht der Vorwurf, manche Behörden reagierten zu rasch und zu heftig auf Gefährdungsmeldungen. Sollte sich zeigen, dass Gesetzesänderungen erforderlich sind, sollen diese bis 2018 vorliegen. Einverstanden ist der Bundesrat ausserdem mit dem Vorschlag der nationalrätlichen Rechtskommission, dass die Übernahme einer Beistandschaft nur noch auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Beschwerdefristen sollen bleiben
Anderen Forderungen stellt sich der Bundesrat entgegen. So will er die Beschwerdefrist nicht anpassen. Und er hält es nicht für sinnvoll, für Gemeinden ein Beschwerderecht gegen Verfügungen der KESB einzuführen. Gemeinden müssen heute unter Umständen für die Kosten einer Massnahme aufkommen, obwohl sie am Entscheid nicht oder nur beschränkt beteiligt waren.
Der Bundesrat anerkennt die Problematik. Es sei aber gerade das Ziel der Revision gewesen, dass eine unabhängige, professionelle Behörde die Interessen der Schutzbedürftigen wahre, gibt er zu bedenken. Gehe es etwa um die Platzierung eines Kindes, dürften nicht die Kosten im Vordergrund stehen.
Weiter lehnt der Bundesrat es ab, nahe Angehörige von Pflichten gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu entbinden. Hier geht es um die Kritik von Eltern, die volljährige behinderte Kinder zu Hause betreuen und gegenüber der Kesb Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten haben.
In der allergrössten Mehrheit der Familien seien die persönliche Fürsorge und das Interesse an einem möglichst selbstbestimmten Leben der hilfsbedürftigen Person selbstverständlich, betont der Bundesrat. Es sei aber die Aufgabe des Staates, wenn nötig die Interessen und Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
Zahl der Massnahmen ist gesunken
Der Bundesrat äussert sich auch zur Kritik, das neue Recht habe zu einer erheblichen Zunahme der Massnahmen geführt. Er verweist auf Untersuchungen, die letzten Herbst veröffentlicht wurden. Diese zeigen, dass die Zahl der Massnahmen abgenommen hat, bei den Kindern von auf 29 auf 27,4 pro 1000.
Im Jahr 2014 wurde in 1518 Fällen die Fremdplatzierung eines Kindes angeordnet. In 30 Prozent der Fälle waren die Eltern damit einverstanden. Eine Fremdplatzierung gegen den Willen der Eltern erfolgte in 0,66 Fällen pro 1000 Kinder. Was die Kosten betrifft, ist der Vergleich schwierig, da diese mit dem alten Recht nicht nicht oder nicht vollständig erhoben wurden. Fest steht aber laut dem Bundesrat, dass die behauptete Kostenexplosion nicht stattgefunden hat.
Fehlentscheide seien unvermeidbar, hält der Bundesrat fest. «Die Qualität des Gesamtsystems darf deshalb nicht am Einzelfall gemessen werden.» Die Praxis zeige, dass behördliche Interventionen zugunsten des Kindeswohls in vielen Fällen unbedingt notwendig seien. Eine Abschaffung der KESB stehe nicht zur Diskussion.
Auch präzisere Regeln würden aus Sicht des Bundesrates nichts bringen: «Gerade im Kindesschutzrecht muss das Kindeswohl als zentrale Maxime für die Rechtfertigung behördlicher Massnahmen ausreichen, und dies im vollen Bewusstsein der Unschärfe des Begriffs», schreibt er.
Mit dem Bericht erfüllt der Bundesrat vier Postulate aus dem Parlament. Weitere 14 Vorstösse zur Kesb sind noch hängig. Zudem haben Kesb-Kritiker eine Volksinitiative lanciert, die derzeit vorgeprüft wird. Über eine kantonale Initiative wird im Kanton Schwyz am 21. Mai abgestimmt. (SDA)