Anerkannten Flüchtlingen ist es schon heute verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen kann der Bund ein Reiseverbot künftig auch für andere Staaten erlassen, insbesondere für die Reisen in die Nachbarstaaten der Heimatländer.
Ausnahmen bleiben bei den Nachbarländern aber möglich: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer Person die Reise bewilligen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Der Bundesrat hat nun festgelegt, was dazu zählt. Am Mittwoch hat er die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen eröffnet. Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds sollen auch «bedeutende Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen» als wichtige Gründe erachtet werden.
Nur nahe Angehörige dürfen reisen
Dies sind insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds, wie der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung schreibt. Ausgeschlossen sind einfache Besuche oder Ferienaufenthalte. Auch Besuche aufgrund eines Geburtstags sollen nicht bewilligt werden.
Den Familienkreis will der Bundesrat auf die nahen Angehörigen beschränken. Die erlaubte Reisedauer hängt von den Gründen ab, soll aber höchstens dreissig Tage betragen. Das Gesuch muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Ausgenommen sind nicht vorhersehbare Ereignisse. Die kantonale Behörde prüft, ob das Gesuch ausreichend begründet ist, bevor sie es an das SEM weiterleitet.
Rechte im Parlament gegen jegliche Reisen
Im Parlament war die Möglichkeit von Ausnahmen umstritten gewesen. Die Befürworterinnen und Befürworter von Ausnahmen erwiderten, so einfach sei es nicht. Es gebe Situationen, in denen Flüchtlinge wegen menschlicher Verpflichtungen das Risiko auf sich nähmen, in die Region zu reisen, in der sie verfolgt würden.
Das Parlament hatte mit der Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes auch eine Gesetzesgrundlage für ein neues Informationssystem zur Rückkehr abgewiesener Asylsuchender geschaffen (eRetour). Auf Verordnungsebene werden nun die Berechtigungen des Zugriffs geregelt. Auch wird festgelegt, wie lange die Daten aufbewahrt werden dürfen.
Videoüberwachung in Asylzentren
Regeln will der Bundesrat ferner die Videoüberwachung bei Bundesasylzentren. Das SEM soll innerhalb und ausserhalb der Gebäude ein Videoüberwachungssystem einsetzen können. An Orten, an denen die Privat- und Intimsphäre in den Unterkünften zu schützen ist, dürfen keine Videoüberwachungsgeräte installiert werden.
Die Vernehmlassung dauert bis am 22. August 2019; die Verordnungsänderungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat am Mittwoch auch Änderungen genehmigt, die keiner Vernehmlassung bedürfen. Diese treten bereits am 1. Juni 2019 in Kraft. (SDA)