Auf einen Blick
- GLP-Nationalrätin Kathrin Bertschy muss erneut Mutterschaftsentschädigung zurückzahlen
- Gesetz geändert nach Geburt des zweiten Kindes, aber kein Anspruch auf «Freibetrag»
- Revision des Gesetzes brachte keine Verbesserung für Bertschy
Die Berner Nationalrätin Kathrin Bertschy muss wegen Teilnahme am Ratsbetrieb ein weiteres Mal einen Teil der Mutterschaftsentschädigung zurückzahlen. Das geänderte Erwerbsersatz-Gesetz war nach der Geburt ihres zweiten Kindes noch nicht in Kraft. Und gemäss Bundesgericht besteht kein Anspruch auf einen «Freibetrag».
Eine Beschwerde der grünliberalen Nationalrätin ans Bundesgericht im Jahr 2022 war für sie persönlich kein Erfolg, stiess jedoch eine Änderung des Erwerbsersatz-Gesetzes an.
So bezog Bertschy nach der Geburt ihres Kindes Ende 2018 Mutterschaftsentschädigung. Weil sie während der 14-wöchigen Anspruchszeit als Nationalrätin am Ratsbetrieb in Bern teilnahm, strich ihr die Ausgleichskasse ab dem Tag der Aufnahme der als Teilzeitarbeit erachteten Tätigkeit die Mutterschaftsentschädigung.
Gesetz revidiert
In der Folge wurde die entsprechende Gesetzesbestimmung dahingehend geändert, dass der Anspruch nicht vorzeitig endet, wenn eine Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
Für Bertschy hat diese Revision aber keine Verbesserung gebracht, wie ein am Dienstag publiziertes Urteil des Bundesgerichts zeigt. Das Gesetz ist per 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Frühling 2021 hat sich Bertschy zum Bezug der Mutterschaftsentschädigung angemeldet. Die Ausgleichskasse richtete diese aus, verlangte aber wiederum einen Teil davon zurück.
Die Politikerin hatte Ende April und Anfang Juni 2021 am Parlamentsbetrieb teilgenommen. Die Kasse erachtete dies als Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit während der 14-wöchigen Anspruchsdauer, und das führte zum Erlöschen der Berechtigung.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Bertschy nun abgewiesen. Diese habe implizit verlangt, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nur dann ende, wenn die Mutter mit der Erwerbstätigkeit während der Bezugsdauer ein Einkommen von über 2300 Franken erziele.
Diese Sicht steht laut Bundesgericht jedoch im Widerspruch zum Erwerbsersatz-Gesetz. Der Wortlaut halte klar fest, dass der Anspruch vorzeitig ende, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehme. Die Teilnahme am Ratsbetrieb sei keine marginale Nebentätigkeit, die gemäss der Verordnung keinen Abbruch des Anspruchs zur Folge habe.
Das Bundesgericht habe in seinem ersten Urteil im Fall Bertschy keinen Freibetrag eingeführt. Die in jenem Urteil genannten Summe (heute würde sie bei jährlich 2300 Franken liegen) beziehe sich auf die marginale Nebentätigkeit. (Urteil 9C_290/2024 vom 3.10.2024)