Der Beschwerdeführer hatte vor dem höchsten Schweizer Gericht geltend gemacht, dass er als Kindsvater des von seiner Freundin abgetriebenen Fötus als «Opfer» zu betrachten sei, womit ihm das Recht zukomme, gegen die Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor.
Zur Beschwerde berechtigt ist laut Bundesgericht, wer selbst Träger des von der entsprechenden Strafbestimmung geschützten Rechtsguts oder Angehöriger des Opfers ist. Beides liege nicht vor.
«Kein Opfer im Rechtssinn»
Das geschützte Rechtsgut in der Bestimmung des Strafgesetzbuches sei das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Dieses besitzt gemäss den Erwägungen des Gerichts jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Deshalb sei das ungeborene Leben auch kein Opfer im Rechtssinne. Der Beschwerdeführer könne deshalb weder selbst Träger des geschützten Rechtsguts sein, noch könne er mangels der Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens als Angehöriger gelten.
Im konkreten Fall zeigte ein Mann seine ehemalige Freundin 2022 wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nach Ablauf der zwölften Woche und weiterer Delikte an.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburger unternahm verschiedene Untersuchungshandlungen, stellte das Verfahren dann aber ein. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte die Einstellung, worauf der Mann ans Bundesgericht gelangte.