Das Bundesgericht hält in einer Verfügung fest, dass die Vorlage über die Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur eine von drei Vorlagen sei, über die das Volk am 25. November abstimmen werde.
Zudem sei der Versand der Abstimmungserläuterungen bereits im Gange oder sogar erfolgt. In diesem späten Stadium der Abstimmungsvorbereitungen rechtfertige sich ein Eingreifen mittels vorsorglicher Massnahmen nicht, schreibt das Bundesgericht.
Die Verfügung hat ausserdem zur Folge, dass die gleichlautenden Informationen auf der Website des Bundes nicht entfernt werden müssen.
Inhaltliche Beurteilung durch Bundesgericht ist noch offen
Das Bundesgericht weist darauf hin, die Abstimmung könne nachträglich aufgehoben werden. Dies wäre möglich, wenn die Vorlage auf der Grundlage irreführender Informationen durchgeführt und angenommen würde. Inhaltlich hat das Bundesgericht über die Beschwerde des Referendumskomitees noch nicht entschieden. Dies wird es in einem nächsten Schritt tun.
Das Komitee «Verein Referendum gegen Versicherungsspitzelei» kritisiert in seiner Abstimmungsbeschwerde, dass die Behörden tendenziös kommunizierten und Spekulationen verbreiten würden. «Ein dunkler Tag für die direkte Demokratie: Der Bundesrat darf seine Desinformationskampagne weiterfahren», schrieb das Komitee am Dienstag auf dem Kurznachrichtendienst Twitter. (Verfügung 1C_543/2018 vom 26.10.2018) (SDA)