Seit über 160 Jahren wird das Rütli von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft (SGG) verwaltet. Der Nationalrat fordert nun, dass die Verwaltung an die Eidgenossenschaft übergeht. Er hat eine entsprechende Forderung der SVP angenommen.
Mit 98 zu 84 Stimmen und mit vier Enthaltungen sagte der Nationalrat am Montag Ja zu dem Vorstoss von SVP-Fraktionschef Thomas Aeschi (45). Mit Ja stimmten die SVP- und die FDP-Fraktion sowie einige Mitglieder aus der Mitte-Fraktion. Die Motion geht nun an den Ständerat.
Sie verlangt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und der SGG über die Zusammenarbeit betreffend das Rütli so rasch wie möglich zu kündigen. Die Eidgenossenschaft als Besitzerin müsse das Rütli selber verwalten.
Neutrale Rütli-Verwaltung gefordert
Aeschi begründete den Vorstoss mit dem «zunehmend links-progressiven Kurs» der SGG in den vergangenen Jahren und erinnerte dabei an die Auswahl von Bundesfeier-Rednerinnen und Rednern. Die Rütli-Verwaltung dürfe nicht einem Parteienvertreter obliegen, der obendrein für den Nationalrat kandidiere.
Der aktuelle SGG-Präsident Nicola Forster kandidierte im Herbst 2023 für die GLP für den Nationalrat, wurde aber nicht gewählt. Aeschi hatte seinen Vorstoss im Herbst eingereicht. Ende 2023 kündigte Forster per Mitte 2024 seinen Rücktritt an. Nach der Verabschiedung einer neuen Strategie sei ein Meilenstein erreicht, begründete er dies.
Bundesrat dagegen
Der Bundesrat sprach sich gegen den Vorstoss aus. Er erinnerte in seiner Stellungnahme an die Schenkungsurkunde von 1860. Demnach wurde das Rütli als unveräusserliches Nationalgut dem Bund übergeben, mit dem Vorbehalt, dass die Verwaltung der SGG übertragen wird. Diese steht unter der Oberaufsicht des Bundes.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und der SGG von 2010 regelt die Zusammenarbeit zwischen Bund und SGG. Die in der Motion verlangte Auflösung dieser Vereinbarung bedeute aber nicht den Entzug der weiteren Betreuung und Verwaltung des Rütli durch die SGG. (SDA)