Das Bundesgericht hat den Kanton Luzern zurückgepfiffen: Er zahlt zu wenig Prämienverbilligungen aus (BLICK berichtete). Auch andere Kantone müssen über die Bücher. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung? Und was muss man machen, damit man eine bekommt? BLICK beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
Wer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, wird vom Staat beim Bezahlen der Krankenkassenprämien unterstützt. Massgeblich sind Einkommen und Anzahl Kinder, für die man gewisse Abzüge machen kann. Doch die Kriterien sind in den Kantonen sehr unterschiedlich. Ob man konkret einen Anspruch hat, findet man am besten heraus, wenn man «Prämienverbilligung» und seinen Wohnkanton googelt.
Wie wird der Anspruch berechnet?
Normalerweise wird die Prämienverbilligung anhand der letzten Steuererklärung ermittelt. Ausgehend von dieser wird ein «massgebendes Einkommen» ermittelt. Nicht überall nach dem gleichen Muster. In einigen Kantonen werden vom steuerbaren Einkommen noch Kosten für Liegenschaftsunterhalt, Unterhaltsbeiträge, Spenden abgezogen. In zwölf Kantonen, darunter Bern, Luzern und St. Gallen, können noch Abzüge für Kinder geltend gemacht werden. Doch es gibt auch Zuschläge. Bei Wohneigentum etwa wird der Eigenmietwert draufgeschlagen. Auch Vermögen wird berücksichtigt.
Erhält man den Rabatt automatisch?
Auch das kommt auf den Kanton an. Sieben Kantone (BE, UR, AI, VS, NE, GE, JU) richten die Prämienverbilligung automatisch aus, sobald ein Anspruch besteht. Hier muss man sich um nichts kümmern. 16 Kantone schicken den potenziell Anspruchsberechtigten ein Antragsformular zu. Drei Kantone (LU, BS, GR) weisen die Berechtigten nicht extra darauf hin. Hier muss man sich also selbst beim Kanton melden.
Kann man jederzeit eine Verbilligung beantragen?
Das ist nur in vier Kantonen (BS, BL, GR, AG) möglich. In allen anderen Kantonen gelten Fristen. In Zürich und Thurgau beispielsweise muss der Antrag 30 Tage nach Erhalt ausgefüllt und retourniert werden. Ansonsten gelten fixe Stichtage, oftmals sind das der 30. April oder der 31. Mai.
Und wann wird ausgezahlt?
Die Prämienverbilligung bekommt nicht der Versicherte, sondern direkt die Kasse. Und erst, wenn diese das Geld hat, reduziert sie auch die Prämie. Die meisten Kantone nehmen die Auszahlung schon im Vorjahr vor, so dass die Berechtigten schon von Januar des Folgejahres profitieren.