Die Massnahmen halten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen zur Raumplanung und zum Natur- und Landschaftsschutz. Sie stellen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem aktuellen Zustand und den Belastungen dar, wie das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil schreibt.
Die von den beiden Kantonen getroffenen Massnahmen schränken in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die Auswirkungen der menschlichen Aktivitäten wie dem Tourismus oder der Landwirtschaft ein.
Die Wirksamkeit der Massnahmen beruhten nicht nur auf dem guten Willen der Besucher. Tourismus und Erholung würden öffentliche Interessen darstellen und die Schutzziele verlangten weder die Beendigung noch die Beschränkung der Besuche des Gebietes.
(Urteile 1C_131/202 und 1C_237/2021 vom vom 4.1.2023)
(SDA)