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Auch wenn sie nicht in der Schweiz leben
IV-Kinderrenten auch für Flüchtlinge

Erhält ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz eine IV-Rente, so haben auch seine Kinder Anspruch auf die Rente. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder in der Schweiz leben. Dies hat das Bundesgericht mit Bezug auf die Flüchtlingskonvention entschieden.
Publiziert: 14.02.2020 um 12:14 Uhr
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Aktualisiert: 14.02.2020 um 16:19 Uhr
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Ein Mann aus dem Tschad wurde 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Seit 2005 bezieht er eine IV-Rente.
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Anerkannte Flüchtlinge haben bei der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte wie Schweizer Bürgern. Dies hält das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil fest.

Im konkreten Fall geht es um einen Mann aus dem Tschad, der 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Seit 2005 bezieht er eine IV-Rente. Als er 2016 für seine beiden ausserehelich geborenen Töchter in Frankreich Kinderrenten beantragte, lehnte die zuständige IV-Stelle im Kanton Bern das Gesuch ab.

Die Behörde begründete ihren Entscheid damit, dass die Kinder die tschadische Staatsbürgerschaft hätten und im Ausland leben würden. Das Berner Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Mannes 2018 gut. Wie nun das Bundesgericht, wies das Verwaltungsgericht die Sache an die IV-Stelle zurück.

Übrige Voraussetzungen erfüllt?

Die IV-Stelle muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten erfüllt sind. Insbesondere muss die Behörde abklären, ob der Betroffene nicht auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet hat und ob die in Frankreich abgegebenen Anerkennungen der Vaterschaft in der Schweiz eine rechtliche Wirkung haben.

Ein Bundesbeschluss über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV setzt voraus, dass Kinder von Flüchtlingen Wohnsitz in der Schweiz haben müssen, um eine Kinderrente zu erhalten. Bei Kindern von Schweizerinnen und Schweizern besteht keine solche Voraussetzung. Das ist gemäss Bundesgericht nicht mit der Flüchtlingskonvention vereinbar.

Weil der Gesetzgeber mit dem Bundesbeschluss nicht die Absicht verfolgt habe, von der Konvention abzuweichen, gehe das internationale Recht dem schweizerischen vor. Demnach ist für die Ausrichtung einer Kinderrente an anerkannte Flüchtlinge weder der Wohnsitz noch die Nationalität der Kinder von Belang. (SDA)

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