Asylbewerber geschlagen, gejagt und gefoltert
Bund muss Push-Backs an kroatischer Grenze untersuchen

Das Bundesverwaltungsgericht pfeift das Staatssekretariat für Migration zurück. Es darf einen afghanischen Asylbewerber vorerst nicht nach Kroatien zurückschaffen, weil ihm dort eine Abschiebung droht.
Publiziert: 14.01.2022 um 13:01 Uhr
Aufnahmen zeigen, wie Migranten an der kroatischen Grenze geschlagen und gejagt werden.
Foto: Twitter / Lighthouse Reports

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Asylpraxis von Kroatien nicht ausreichend ausgeleuchtet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Afghanen entschieden. Der Mann wurde an der Grenze von Kroatien 16 Mal von kroatischen Polizisten nach Bosnien zurückgetrieben.

Der Betroffene stellte im Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Auswertung seiner Fingerabdrücke ergab, dass er im Februar 2017 bereits ein Gesuch in Griechenland gestellt hatte. Gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) erklärte der Afghane, dass er Griechenland ein Jahr nach der Abweisung seines dortigen Asylgesuchs verlassen habe.

Danach habe er sich rund elf Monate in Bosnien aufgehalten. Von dort aus habe er zahlreiche Male versucht, in Kroatien einzureisen. Das SEM entschied im Oktober vergangenen Jahres, dass der Mann dorthin zurückgewiesen werde.

SEM unterliegt zum zweiten Mal

Im vergangenen November hiess das Bundesverwaltungsgericht die erste Beschwerde des Asylbewerbers gut, und der vorangegangene Entscheid des SEM wurde aufgehoben. Das SEM sollte die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung eines Asylgesuchs des Mannes genauer prüfen und ebenso eine allfällige Unzulässigkeit der Wegweisung dorthin, wegen der vom Afghanen geltend gemachten brutalen Behandlung durch die kroatische Polizei.

Im Dezember entschied das Staatssekretariat erneut, dass der Mann weggewiesen wird. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid ein weiteres Mal aufgehoben. Das Gericht ist der Ansicht, dass die von der kroatischen Polizei an der Grenze praktizierten Wegweisungen – so genannte Push-Backs – nach wie vor nicht ausreichend geklärt seien.

Zahlreiche Betroffene hätten von den Rückführungen berichtet, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, ein Asylgesuch zu stellen. Und immer wieder sei die Rede von Gewalt durch die Polizei gewesen.

Geschlagen, gejagt und gefoltert

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, wie er mit Fäusten und Schlagstöcken geschlagen, von Hunden gejagt, gefoltert und gefangen gehalten worden zu sei. Unter diesen Umständen könne sich das SEM nicht auf alte Berichte stützen, und zum Schluss kommen, es gäbe kein systemisches Versagen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren.


Das SEM muss sich nun nochmals eingehend mit der Frage befassen, ob Kroatien wirklich zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs des Afghanen ist und ob die Wegweisung nach Kroatien unzulässig ist, wegen den dort praktizierten Push-Backs. (SDA)

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