Wegfallen soll ab 1. April 2024 der Grundbeitrag für Anlagen bis zu 5 Kilowatt (kW). Um je 20 Franken gesenkt werden sollen der Leistungsbeitrag für integrierte, angebaute und freistehende Anlagen mit unter 30 kW Leistung sowie der Leistungsbeitrag für angebaute und freistehende Anlagen ab 100 kW.
Dadurch sinke die Gesamtvergütung für kleinere und teurere Anlagen im Verhältnis mehr als jene für grössere Anlagen, schrieb das Bundesamt für Energie (BFE) zur am Montag vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) eröffneten Vernehmlassung. Das soll ein Anreiz sein für grössere Anlagen.
Auch die Kernenergiehaftpflichtverordnung soll ab 2024 angepasst werden, mit Blick auf die Stilllegung von Atomkraftwerken. Im Laufe der Stilllegung verringere sich das Gefährdungspotenzial einer Anlage kontinuierlich, schrieb das BFE dazu. Ohne Brennelemente sei das Gefährdungspotenzial mit einem Forschungsreaktor vergleichbar.
Diesem Umstand trage das geltende Kernenergiehaftpflichtrecht noch nicht Rechnung. Entsprechend müssen Betreiber von Atomkraftwerken in der Stilllegungsphase eine Haftpflichtdeckung von 1,2 Milliarden Euro abschliessen, und zwar bis zur Freimessung.
Neu soll die Deckung bei 70 Millionen Euro liegen, sobald keine Brennelemente mehr in der Anlage sind. Später sollen solche Anlagen auf Gesuch vom Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens und des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ausgenommen werden können.
Das Atomkraftwerk Mühleberg BE, das seit Ende 2019 stillgelegt wird, könnte laut Bericht zur Verordnungsänderungen die Bedingungen für eine herabgesetzte Deckung bald erfüllen. Voraussichtlich im vierten Quartal des laufenden Jahres dürften alle seine Brennelemente ins Zwischenlager Würenlingen AG transportiert worden sein.
Insgesamt will das Uvek vier Verordnungen anpassen: die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Rohrleitungssicherheitsverordnung sowie die Kernenergiehaftpflichtverordnung. Die Vernehmlassung dauert bis zum 7. Juli 2023.
(SDA)