Energiewende
Die wichtigsten Neuerungen im Energiegesetz

Das deutliche Ja des Schweizer Stimmvolks zum neuen Energiegesetz hat verschiedene Änderungen zur Folge. Eine Übersicht.
Publiziert: 21.05.2017 um 14:00 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 04:00 Uhr
Das neue Energiegesetz wird nach dem Ja des Schweizer Stimmvolks in Kraft treten. Darin sind verschiedenste Dinge geregelt. (Archivbild)
Foto: KEYSTONE/OLIVIER MAIRE

AKW

  1. Der Bau neuer Atomkraftwerke wird verboten.
     
  2. Die bereits bestehenden AKW dürfen so lange am Netz bleiben, wie die Aufsichtsbehörde ENSI sie als sicher einstuft.

Stromproduktion

  1. Ein Teil des Atomstroms soll durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden. Im Jahr 2020 soll die durchschnittliche Jahresproduktion von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft bei mindestens 4,4 und im Jahr 2035 bei mindestens 11,4 Terawattstunden liegen.
     
  2.  Direktvermarktung: Strom aus erneuerbaren Energien wird seit Anfang 2009 mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Neu müssen Produzenten ihren Strom ab einer bestimmten Anlagengrösse selbst vermarkten. Das soll dazu beitragen, dass der Strom vermehrt dann eingespeist wird, wenn Bedarf besteht.
     
  3.  Einspeiseprämie: Der ökologische Mehrwert wird mit einer Einspeiseprämie abgeglichen. Gefördert werden so ein Teil der Wasserkraft- und Photovoltaik-Anlagen sowie Anlagen zur Stromproduktion aus Windenergie, Geothermie und Biomasse. Kleine Photovoltaik-Anlagen werden mit Einmalvergütungen unterstützt.
     
  4.  Finanzierung: Die Stromkonsumenten zahlen für die Förderung erneuerbarer Energien sowie für
    Effizienzmassnahmen mit der Stromrechnung einen höheren Netzzuschlag. Heute darf dieser maximal 1,5 Rappen pro Kilowattstunde betragen - künftig sind es maximal 2,3 Rappen. Damit stehen jährlich 1,3 Milliarden Franken zur Verfügung. Eine vierköpfige Familie kostet das im Jahr rund 40 Franken mehr als heute.
     
  5.  Befristung: Die Förderung erneuerbarer Energien wird zeitlich befristet. Neue Einspeisevergütungen werden bis Ende 2022 bewilligt, Investitionsbeiträge bis 2030.
     
  6.  Güterabwägung: Die Nutzung erneuerbarer Energien wird zum nationalen Interesse erklärt. Beim Bau von Produktionsanlagen in Naturschutzgebieten ist zwar schon heute eine Güterabwägung möglich. Neu gelten jedoch die Schutz- und Nutzungsinteressen für Anlagen ab einer bestimmten Grösse als gleichrangig.
     
  7.  Beschwerden: Damit die Stromversorgung schnell umgebaut werden kann, müssen die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorsehen. Zudem werden die Rechtsmittelwege beschränkt. Wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, können Beschwerden gegen die Plangenehmigung elektrischer Anlagen nicht mehr bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.
     
  8.  Produktionsziel: Für Strom aus Wasserkraft liegt der Zielwert bei mindestens 37,4 Terawattstunden im Jahr 2035.
     
  9.  Förderung des Zubaus: Heute erhalten Wasserkraftwerke bis zu einer Leistung von 10 Megawatt eine Einspeisevergütung. Eine Untergrenze gibt es nicht. Künftig werden Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 Megawatt nicht mehr gefördert. Investitionsbeiträge für Erweiterungen oder Erneuerungen erhalten künftig indes auch kleine Wasserkraftwerke mit einer Leistung ab 300 Kilowatt sowie grosse mit einer Leistung über 10 Megawatt.
     
  10.  Unterstützung bestehender Anlagen: Bestehende Grosswasserkraftwerke erhalten neu Subventionen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Vorgesehen ist eine Prämie von maximal 1 Rappen pro Kilowattstunde, die mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert wird.

Stromverbrauch

  1. Der Energieverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 16 Prozent und bis 2035 um 43 Prozent sinken, gemessen am Stand des Jahres 2000. Der Stromverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 3 Prozent und bis 2035 um 13 Prozent sinken.
     
  2.  Gebäude: Der Verbrauch soll vor allem durch Gebäudesanierungen gesenkt werden. Das bis 2019 befristete Programm von Bund und Kantonen wird weitergeführt und ausgebaut. Heute dürfen aus der CO2-Abgabe höchstens 300 Millionen Franken pro Jahr für Gebäudesanierungen eingesetzt werden. Künftig sind es 450 Millionen Franken.
     
  3.  Steuern: Steuerabzüge für Gebäudesanierungen können neu über drei Steuerperioden verteilt werden. Zudem können die Abbruchkosten von den Steuern abgezogen werden, wenn ein Altbau durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt wird.
     
  4.  Verkehr: Damit umweltfreundlichere Autos eingeführt werden, gelten strengere Regeln für Autoimporteure. Ab 2021 dürfen neu importierte Personenwagen im Durchschnitt über die ganze Flotte nur noch 95 g CO2/km ausstossen (heute 130 g CO2/km). Zudem werden neu auch für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Werte festgelegt.
     
  5.  Strom: Die mechanischen Stromzähler in den Haushalten sollen durch intelligente Messgeräte (Smart Meter) ersetzt werden, die eine effizientere Versorgung ermöglichen. Der Bundesrat kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, Smart Meter zu installieren.

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