Delegierte müssten über Auflösung entscheiden
Das passiert bei einem Ja zu «No Billag» mit der SRG

Nehmen Volk und Stände am 4. März die No-Billag-Initiative an, würde die SRG aufgelöst. Das sagte SRG-Präsident Jean-Michel Cina (54) in der Politsendung «Arena». Ein Blick in die Statuten des Vereins zeigt aber, dass es nicht ganz so einfach ist.
Publiziert: 08.11.2017 um 18:35 Uhr
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Aktualisiert: 30.09.2018 um 22:59 Uhr
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Nähmen Volk und Stände die No-Billag-Initiative an, würde dies laut SRG-Spitzenvertretern bedeuten, dass der Verein den Betrieb einstellt. Doch wie liefe das ab?
Foto: Keystone

Die Debatte zur No-Billag-Initiative ist vier Monate vor der Abstimmung (4. März 2018) schon auf einem emotionalen Höhepunkt. «Stimmt ihr Ja zur No-Billag-Initiative, lösen wir die SRG auf», warnte SRG-Präsident Jean-Michel Cina (54) letzten Freitag in der Politsendung «Arena» (BLICK berichtete). Werde die Initiative angenommen, könne man die Unternehmung nur «liquidieren».

Keine Gebühren, keine SRG? So einfach, wie es die SRG-Spitze darstellt, ist der Sachverhalt nicht, schreibt die «Aargauer Zeitung (AZ. Denn die SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) ist als Verein organisiert, mit Sitz in Bern. Ein Verein verfügt gemäss Zivilgesetzbuch über Statuten, welche die Spielregeln festlegen.

Zustimmung der Delegierten notwendig

In den Statuten der SRG heisst es: «Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der SRG SSR» (Artikel 5, Absatz 1). Diese besteht aus 41 Mitgliedern – zusammengesetzt gemäss dem Gewicht der einzelnen Landesteile und fünf Verwaltungsräten. Zu den Aufgaben der Delegierten zählen unter anderem «die Änderung der Statuten» sowie «die Auflösung des Vereins (Artikel 6, Absatz 3, Ziffer e). Die Zustimmung über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit, also den Stimmen von 28 Mitgliedern (Artikel 8, Absatz 5).

Mehrere Delegierte bestätigen gegenüber der «AZ», dass sie einen Auflösungsantrag nicht einfach diskussionslos zustimmen würden. «Zu welchem Schluss unsere Gremien kommen würden, kann heute nicht beurteilt werden», sagt etwa der Delegierte Peter Moor. Zuerst müssten intensive Gespräche geführt werden.

Gesetzlicher Programmauftrag müsste erst entfallen

Bevor die Auflösung überhaupt vollzogen werden könnte, müsste das Parlament das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) anpassen. Denn solange die SRG zur Erfüllung des Programmauftrags gesetzlich verpflichtet ist, kann sie sich nicht auflösen, so will es Artikel 25, Absatz 1 der Statuten. Alternativ könnte die SRG diesen Passus ändern, um ihre Auflösung zu beschleunigen.

Obwohl die Auflösung der SRG also nicht so einfach vonstatten ginge, wie es Cina überspitzt formulierte, hält das Medienunternehmen schriftlich fest: «Die logische Konsequenz wäre die Auflösung des Vereins.» Denn letztlich würde die No-Billag-Initiative eine ersatzlose Streichung der Gebühren verlangen. Und dann bliebe nur die Liquidation und die Einstellung der Tätigkeiten. (duc)

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