Die Frau war 1999 von der spanischen Militärpolizei festgenommen worden. Sie wurde verdächtigt, in der baskischen Untergrundorganisation ETA mitgewirkt zu haben. Neun Monate blieb Txapartegi in Haft. Das höchste spanische Gericht reduzierte ihre Strafe im Jahr 2009 von elf Jahren Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und neun Monate.
Bereits vor diesem Urteil tauchte die Baskin ab und lebte ab 2009 mit ihrer Tochter unter falschem Namen in der Schweiz. Hier wurde sie aufgrund eines Auslieferungsgesuchs des spanischen Justizministeriums im April 2016 in Zürich verhaftet.
Txapartegi sass 17 Monate im Schweizer Gefängnis
Im September hätten die spanischen Behörden das Auslieferungsgesuch jedoch zurückgezogen, da die Taten inzwischen verjährt seien, teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Anfrage mit. Da die Baskin daraufhin freigelassen worden sei, könne ihr aktueller Aufenthaltsort nicht mehr angegeben werden.
Txapartegi hatte zuvor 17 Monate in einem Schweizer Gefängnis gesessen. Noch im Juli 2017 hatte das Bundesstrafgericht eine Auslieferungsbeschwerde der ETA-Aktivistin abgelehnt.
In der Haft stellte Txapartegi ein Asylgesuch für sich und ihre Tochter. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses ab. Wie aus dem am Freitag publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, erachtete das SEM die von Txapartegi vorgebrachten Foltervorwürfe als nicht glaubhaft.
Die Baskin hatte bereits früher erklärt, während der Haft in Spanien gefoltert und sexuell missbraucht worden zu sein. Internationale Organisationen bestätigten Folterungen von inhaftierten ETA-Mitgliedern.
Das SEM hielt in seinem Entscheid hingegen fest, dass in den medizinischen Berichten aus der Haftzeit wie auch in den Geständnissen die angebliche Folter mit keinem Wort erwähnt worden sei. Das geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Bundesverwaltungsgericht klopft SEM auf die Finger
Zudem schrieb das SEM, dass Txapartegi während der Haft immer in Kontakt mit diversen Personen, wie Pflichtverteidigern, Gerichtsärzten und verschiedenen Justizpersonen gewesen sei. Damit seien Vorsichtsmassnahmen ergriffen worden, um Misshandlungen entgegenzuwirken.
In seinem Entscheid schreibt das Bundesverwaltungsgericht, das SEM verkenne, dass es sich bei den Personen, die die Haft und deren Folgen dokumentiert hätten, «unter Umständen nicht um unabhängige Ärzte sowie Justizpersonen gehandelt» habe.
Vielmehr seien diese als Teil eines Systems zu betrachten, die den damaligen baskischen Unabhängigkeitsbestrebungen gegenüber «nicht freundlich eingestellt» waren. Weiter habe es sich bei den Pflichtverteidigern jeden Tag um eine neue Person gehandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem SEM in einem weiteren Punkt auf die Finger geklopft. So hat sich das Staatssekretariat in der Begründung seines Entscheids äusserst ausführlich zu den spanischen Akten bezüglich der Baskin geäussert. Lediglich in einem knappen Abschnitt würdigte das SEM hingegen die zahlreichen von der Rechtsvertreterin der Frau eingereichten Berichte. (SDA)